Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV durch FG im Zollrecht

 

Leitsatz (NV)

Auch gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung eines Zollbescheids nach Maßgabe des Art. 244 ZK steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3; ZK Art. 244

 

Tatbestand

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung von fünf Steueränderungsbescheiden betreffend fünf Einfuhren im März und April 1993 von Fleisch von Hausrindern, frisch gekühlt -- Fleisch von hoher Qualität -- der Code-Nr. 0201 3000 0100, Ursprung Argentinien und Uruguay abgelehnt. Das FG befand, es bestünden weder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, da die Kosten der Echtheitsbescheinigungen für das eingeführte Fleisch in den Zollwert einzubeziehen und daher zu verzollen seien, noch habe die Antragstellerin den ihr obliegenden Nachweis geführt, daß ihr durch die Vollziehung der Bescheide ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Das FG hat im Tenor seines Beschlusses ausgeführt, daß die Beschwerde nicht zugelassen werde.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluß des FG Beschwerde "wegen Nichtzulassung der Beschwerde" sowie "weitere Beschwerde" eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Das als Beschwerde i. S. der §§ 128, 129 der Finanzgerichtsordnung (FGO) anzusehende Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.

Entscheidungen des FG "über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO" sind im Zollrecht auch solche Entscheidungen, die auf der Grundlage oder nach den Maßstäben des Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) vom 12. Oktober 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 302/1) getroffen werden, denn das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren in Zollsachen bleibt ein nationales Verfahren i. S. des § 69 Abs. 3 FGO (vgl. auch Art. 245 ZK), selbst wenn, wie der Senat entschieden hat (Beschluß vom 22. November 1994 VII B 140/94, BFHE 176, 170), dabei die Vorschriften des Art. 244 Unterabsatz 2 ZK sinngemäß anzuwenden sind.

Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung -- ausdrücklich -- nicht zugelassen und auf die Unanfechtbarkeit zudem noch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.

Wie der Formulierung "wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist" (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu entnehmen ist, findet eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht statt (Senatsbeschluß vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629; BFH-Beschluß vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, unter Verweis auf die fortgeltende Rechtsprechung des BFH zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Die in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO vorgesehene entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO regelt mithin nur, nach welchen Kriterien das FG seine Entscheidung, ob die Beschwerde zugelassen werden soll, zu treffen hat. Eine Beschwerdezulassung durch den BFH findet auch dann nicht statt, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 69 Rz. 173, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422186

BFH/NV 1997, 723

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