Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine nachträglichen Anschaffungskosten im Sinn von § 10e Abs. 3 EStG bei Vereinigung zweier selbständiger Eigentumswohnungen

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen für eine im Zeitpunkt der Anschaffung selbständige Eigentumswohnung, die wegen Objektverbrauchs nicht nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigt ist, können nicht dadurch zu nachträglichen Anschaffungskosten für eine nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigte Wohnung werden, daß der Steuerpflichtige beide Wohnungen baulich vereinigt.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Steuerpflichtige kann erhöhte Absetzungen nach § 7b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur für ein begünstigtes Objekt (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Eigentumswohnung) in Anspruch nehmen (§ 7b Abs. 5 Satz 1 EStG). Eigentumswohnung in diesem Sinn ist nach der Rechtsprechung eine Wohnung, an der Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes besteht. Maßgebend für die Art und die Anzahl der erworbenen Rechte ist der Zeitpunkt der Anschaffung. Erwirbt der Steuerpflichtige zwei Wohnungseigentumsrechte und vereinigt nach der Anschaffung beide Wohnungen zu einer Wohnung, sind daher nur die Anschaffungskosten für eine der erworbenen Wohnungen begünstigt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn bereits der Veräußerer beide Wohnungseigentumsrechte zu einer Wohnung vereinigt hatte und die Wohnung zum Zeitpunkt der Anschaffung nur noch formalrechtlich Gegenstand zweier Wohnungseigentumsrechte war (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1991 IX R 137/86, BFHE 164, 551, BStBl II 1991, 872 m.w.N.). Hätte die Klägerin die - verschiedenen Eigentümern gehörenden - Eigentumswohnungen zum gleichen Zeitpunkt erworben, hätte sie somit - auch wenn sie die Zusammenlegung beider Wohnungen von vornherein geplant hätte - nur für eine Wohnung erhöhte Absetzungen vornehmen können. Der nachträgliche Erwerb einer weiteren Wohnung ist wegen Objektverbrauchs ebenfalls nicht begünstigt. Aufwendungen für eine im Zeitpunkt der Anschaffung selbständige Wohnung, die wegen Objektverbrauchs nicht begünstigt ist, können nicht dadurch zu nachträglichen Anschaffungskosten für eine begünstigte Wohnung werden, daß der Steuerpflichtige beide Wohnungen baulich vereinigt. Maßgebend für die Beurteilung, ob nachträgliche Anschaffungskosten für ein bereits vorhandenes Objekt oder Anschaffungskosten für ein selbständiges, nicht nach § 7b Abs. 1 EStG begünstigtes Objekt vorliegen, sind die baulichen und rechtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Anschaffung der zweiten Wohnung. Auf die nach der Anschaffung beabsichtigte Verwendung kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. Nur bei der Herstellung eines Gebäudes ist darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige es als Ein- oder Zweifamilienhaus geplant und fertiggestellt hat (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1986 IX R 55/82, BFHE 148, 267, BStBl II 1987, 210).

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 650

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