Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung von Streitfragen zur Eigenheimzulage

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob dem Inhaber eines unbefristeten Dauerwohnrechts für den Ausbau des Dachgeschosses ein Anspruch auf Eigenheimzulage zustand, hat nach der Abschaffung der Eigenheimzulage keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EigZulG § 2 Abs. 2, § 19 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.01.2005; Aktenzeichen 5 K 459/03)

 

Gründe

Die Rechtsfrage, ob dem Inhaber eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten unbefristeten Dauerwohnrechts für den Ausbau des Dachgeschosses der betreffenden Wohnung ein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn das Eigenheimzulagengesetz ist nach seinem § 19 Abs. 1 (i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I, 3680) künftig nicht mehr anzuwenden.

Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1994 I B 154/93, BFH/NV 1994, 737; vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138). Dafür genügt es nicht, dass möglicherweise noch offene Fälle abzuwickeln sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 138).

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage noch in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein könnte. Nach der Abschaffung der Eigenheimzulage kann es künftig keine vergleichbaren Streitfälle mehr geben, so dass eine revisionsgerichtliche Entscheidung im allgemeinen Interesse nicht geboten ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1644269

BFH/NV 2007, 213

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