Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensmängel, Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist im einzelnen die Bezeichnung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen, der angebotenen Beweismittel und der dazu angegebenen Beweisthemen bzw. die substantiierte Darlegung erforderlich, weshalb und in welchem Umfang das FG bei Zugrundelegung dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auch ohne einen entsprechenden Sachvortrag des Klägers von sich aus Anlaß gehabt habe, den Sachverhalt zu erforschen (st. Rspr.).

2. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von den Sachverhalten der von der Beschwerde zitierten BFH-Entscheidungen unterscheidet, daß durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als "mitentschieden" anzusehen ist (st. Rspr.).

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 15.10.1997 - IX B 54/97 (NV); BFH/NV 1998, 481

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132973

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