Entscheidungsstichwort (Thema)
Akten sind grundsätzlich bei dem mit der Streitsache befaßten Gericht einzusehen
Leitsatz (NV)
Die Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden Akten ist im Regelfall bei Gericht zu gewähren. Die dadurch bedingten "normalen" Unbequemlichkeiten und Zeitverluste müssen vom Kläger grundsätzlich hingenommen werden. Ausnahmen hiervon sind auf eng begrenzte Sonderfälle beschränkt.
Normenkette
FGO § 78 Abs. 2 S. 1, §§ 102, 128
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 20.06.1995 - X B 131/94 (NV); BFH/NV 1996, 51
Fundstellen
Haufe-Index 1132806 |
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