Entscheidungsstichwort (Thema)

Unstatthafte Nichtzulassungsbeschwerde bei zulassungsfreier Revision

 

Leitsatz (NV)

1. Keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat die Frage, inwieweit eine Prüfungsanordnung, durch die eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung beauftragt wird, der Begründung bedarf (hier: Mitbeauftragung des Betriebsprüfungsdienstes der OFD im Hinblick auf die Mitwirkung der Zollwertgruppe).

2. Bei Fehlen von Entscheidungsgründen ist die zulassungsfreie Verfahrensrevision gegeben; eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen dieses Verfahrensmangels ist nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 1 Nr. 5; AO 1977 § 195 S. 2, § 121 Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin - Klägerin - wendet sich gegen die Erweiterung einer Prüfungsanordnung durch den Beklagten und Beschwerdegegner - Hauptzollamt (HZA) -, durch die als ,,weitere" Prüfungsstelle die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk . . . benannt und der Prüfungszeitraum ausgedehnt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den im Aussetzungsverfahren ergangenen Beschluß des Senats vom 14. Juni 1988 VII B 25/88 (BFH / NV 1989, 76) Bezug genommen. Das Finanzgericht - FG - wies die Anfechtungsklage unter Hinweis auf den vorbezeichneten Beschluß ab. Es führte zusätzlich u. a. aus, entgegen der Meinung der Klägerin habe es für die Mitwirkung der Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk . . . bei der Außenprüfung durch das HZA keiner Rechtsverordnung bedurft: im Streitfall gehe es nur um die (zu bejahende) Frage, ob das HZA sich bei einer von ihm angeordneten und durchgeführten Außenprüfung in zollwertrechtlicher Hinsicht der Mitwirkung der Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk . . . habe bedienen dürfen.

Die Klägerin will die Zulassung der Revision gegen dieses Urteil wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erreichen. Das Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - ab: dieser habe entschieden, daß die Finanzämter die in eine Oberfinanzdirektion - OFD - eingegliederten Großbetriebsprüfungsstellen nicht mit der Durchführung einer Außenprüfung beauftragen dürfen (Hinweis auf die in BFH / NV 1989, 76 angeführte Rechtsprechung). Entgegen der Annahme des Senats habe nicht das HZA, sondern die OFD . . . eigenständig geprüft. Der festgestellte Sachverhalt sei hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage, ob das HZA die OFD . . . mit der Prüfung beauftragen konnte, nicht rechtlich gewürdigt worden. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung habe die Sache in der Frage der Begründung der erweiterten Prüfungsanordnung. Es sei nicht begründet worden, welche zusätzlichen Feststellungen getroffen werden müßten und aus welchem Grunde die Einschaltung der Zollwertgruppe erforderlich gewesen sei. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch die Rechtsfrage, inwieweit die Einschaltung der Zollwertgruppe - mit bundesweitem Tätigwerden - mit dem Gesetz über die Finanzverwaltung zu vereinbaren sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist unzulässig, soweit sie auf erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebrachte neue Gründe - Schriftsatz vom 8. Mai 1989 und später - gestützt ist (vgl. § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -; Gräber / Ruban, FGO, 2. Aufl. 1987, § 115 Anm. 55). Unzulässig ist sie auch, soweit die Klägerin sich auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) beruft. Die Klägerin hat nicht - wie erforderlich (Gräber / Ruban, a.a.O., Anm. 63 mit Nachweis) - dargetan, daß der Vorentscheidung ein abstrakter Rechtssatz zugrundegelegt worden sei, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimme. Im übrigen weicht die Vorentscheidung weder von dem von der Klägerin bezeichneten BFH-Beschluß vom 28. Mai 1986 I B 22/86 (BFHE 146, 508, BStBl II 1986, 656) noch von der weiteren BFH-Rechtsprechung ab, die in dem im Aussetzungsverfahren ergangenen Senatsbeschluß VII B 25/88 angeführt ist. Die Begründung ergibt sich aus dem vorbezeichneten Senatsbeschluß. Auch von diesem Beschluß weicht die Vorentscheidung nicht ab; im Gegenteil ist die Vorinstanz im Hauptverfahren der Rechtsauffassung des Senats gefolgt. Daraus, daß der Senat, wie die Klägerin meint, im Aussetzungsverfahren von einer unrichtigen Annahme (bloße Mitbeauftragung der Betriebsprüfungsstelle) ausgegangen ist, ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision. Im Ergebnis dasselbe gilt hinsichtlich der Rüge, das FG habe den ,,festgestellten Sachverhalt" - Beauftragung der OFD . . . - nicht rechtlich gewürdigt. Das (teilweise) Fehlen von Entscheidungsgründen, das die Klägerin insoweit offenbar geltend machen will, ist mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO zu rügen; die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft (vgl. BFH, Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

Soweit die Klägerin sich auf rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache beruft (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ist die Beschwerde unbegründet.

Der Senat entnimmt der Beschwerdebegründung, daß die Klägerin die Frage für rechtsgrundsätzlich hält, inwieweit eine Prüfungsanordnung, durch die eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung beauftragt wird, der Begründung bedarf. Diese Frage ist jedoch - allgemein - geklärt, nämlich dahin, daß in der Anordnung die Gründe für die Übertragung anzugeben sind, daß darauf jedoch unter den Voraussetzungen von § 121 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 - verzichtet werden kann (BFH, Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322). Die Vorinstanz ist auch in diesem Punkte dem Senat (VII B 25/88) gefolgt. Sie hat damit entschieden, daß die auf § 195 Satz 2 AO 1977 gestützte Mitbeauftragung der Betriebsprüfungsstelle Zoll der OFD . . . im Hinblick auf die der Klägerin vom HZA vorher mitgeteilte Einschaltung der Zollwertgruppe keiner besonderen Begründung mehr bedurfte. Ob und inwieweit aufgrund der vorherigen Mitteilung über die erforderliche Mitwirkung der Zollwertgruppe angenommen werden kann, daß die Gründe für die Mitbeauftragung des Prüfungsdienstes der OFD dem Steuerpflichtigen bekannt oder ohne weiteres erkennbar waren, ist eine Frage des Einzelfalles, die für sich gesehen keine grundsätzliche - allgemeine - Bedeutung hat.

Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage - Zulässigkeit der Einschaltung der Zollwertgruppe - wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Im Streitfalle geht es allein um die Rechtmäßigkeit der Mitbeauftragung des Betriebsprüfungsdienstes der OFD . . ., auch wenn die Übertragung im Hinblick auf die Mitwirkung der Zollwertgruppe erfolgt ist. Maßnahmen der Zollwertgruppe oder ihres Prüfungsdienstes sind nicht Gegenstand des Verfahrens.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416591

BFH/NV 1990, 280

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