Entscheidungsstichwort (Thema)

"Hilfsweise" eingelegte NZB -- Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine "hilfsweise" eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als bedingt eingelegtes Rechtsmittel unzulässig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 1989 VII B 16/89, BFH/NV 1990, 117 und vom 22. September 1995 VII R 52/95, BFH/NV 1996, 241).

2. Soweit in der Beschwerdeschrift wegen der Kostentragungspflicht des Prozeßbevollmächtigten, der seine Vertretungsmacht nicht nachgewiesen hat, lediglich -- ohne weiteren Nachweis -- auf eine "eklatante Abweichung von allen bislang bekannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs" verwiesen wird, genügt dies den Begründungsanforderungen nicht, zumal es ständiger Rechtsprechung des BFH entspricht, daß die Verfahrenskosten dem Prozeßbevollmächtigten aufzuerlegen sind, der die erfolglose Prozeßführung veranlaßt hat, ohne seine Vertretungsmacht nachgewiesen zu haben (z. B. BFH-Beschlüsse vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473 vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BFHE 116, 110, BStBl II 1975 und vom 20. April 1994 X B 45/93, BFH/NV 1995, 42). Im übrigen könnte mit Rücksicht auf die Regelung in §145 FGO die Revision ohnehin nicht zugelassen werden (BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1995 III B 169/95, BFH/NV 1996, 430).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Fundstellen

Haufe-Index 66576

BFH/NV 1998, 51

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