Leitsatz (amtlich)

Ein Kläger, der nach Einlegung der Revision durch das FA als Revisionsbeklagter im Revisionsverfahren nicht durch einen in Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 1 BFH-EntlastG genannten Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, kann die Klage persönlich rechtswirksam zurücknehmen.

 

Normenkette

FGO § 72 Abs. 2 S. 2; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hatte dem Begehren des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), die Unterhaltszahlungen an seine in der Türkei lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu berücksichtigen, zum Teil entsprochen. Hiergegen legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) Revision ein mit dem Antrag, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Nach dem Hinweis auf den Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof - BFH - (Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFH-EntlastG - vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) nahm der Kläger die Klage - mit Einwilligung des FA - zurück; dabei war er nicht durch einen der in Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 1 BFH-EntlastG genannten Bevollmächtigten vertreten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72556

BStBl II 1978, 464

BFHE 1979, 149

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