Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe

 

Leitsatz (NV)

1. Geht das FG von einer Rechtsauslegung aus, die sich aus einer Entscheidung des BFH ergibt, sieht es deren Voraussetzungen im Streitfall aber als nicht erfüllt an, so liegt allein darin keine Abweichung von der Entscheidung des BFH.

2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehört, daß eine hinreichend konkretisierte Rechtsfrage aufgeworfen wird.

3. Zu den Anforderungen an die Rüge eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 1 FGO.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2-3

 

Gründe

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen, da ein Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) nicht vorliegt.

1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht ab von den vom Kläger herangezogenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 1985 II R 171/84 (BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271) und vom 6. Oktober 1976 II R 131 /74 (BFHE 120, 557, BStBl II 1977, 253). Der Kläger hat aus diesen Entscheidungen des erkennenden Senats folgenden Rechtssatz herausgestellt: Eine (steuerlich begünstigte) Rückgängigmachung setzt voraus, daß sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, daß die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Von diesem Rechtssatz weicht die Entscheidung des FG nicht ab. Das FG sieht vielmehr im Einklang und ausgehend von dieser Rechtsauslegung des erkennenden Senats diese Voraussetzungen als im Streitfall nicht erfüllt an. Darin liegt keine Abweichung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

2. Die vom Kläger als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen begründet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des BFH vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m. w. N.). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, daß eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt wird, von deren Beantwortung die Entscheidung der Rechtssache abhängt.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Kläger trägt dazu nur vor, es wäre über den Einzelfall hinaus wahrscheinlich in vielen Fällen von Bedeutung, ob der BFH das Institut des wirtschaftlichen Eigentums beim grunderwerbsteuerlichen Erstattungsanspruch zuläßt. Damit allein wird keine hinreichend konkretisierte Rechtsfrage aufgeworfen, die für den Streitfall entscheidungserheblich und für die Allgemeinheit von Interesse sein könnte.

3. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels ist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen begründet.

Verfahrensmängel müssen in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert eine genaue Angabe der Tatsachen, aus denen sich der gerügte Verfahrensverstoß schlüssig ergeben soll. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sinngemäß rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO. Dazu hätte er darlegen müssen, welche Beweise zu welchem Beweisthema das Gericht nicht erhoben hat, warum der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt und sich die Beweiserhebung gleichwohl dem Gericht auf der Grundlage von dessen Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Darzutun wäre darüber hinaus gewesen, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des Klägers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können. Zu diesen Fragen wird nichts Substantiiertes vorgetragen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 784

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