Entscheidungsstichwort (Thema)

Befugnis zur Änderung von Steuerbescheiden nicht verwirkt, wenn vor 1987 im Rahmen einer Außenprüfung getroffene Feststellungen erst fünf Jahre nach Abschluß der Prüfungshandlungen ausgewertet werden

 

Leitsatz (NV)

1. Das Finanzamt verwirkt seine Befugnis zur Änderung von Steuerbescheiden nicht allein dadurch, daß es die - vor 1987 im Rahmen einer Außenprüfung getroffenen - Feststellungen erst fünf Jahre nach Abschluß der Prüfungshandlungen auswertet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist Verwirkung nur anzunehmen, wenn zum Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (z.B. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1986 II R 167/84, BFHE 147, 409, BStBl II 1987, 12, und vom 24. Juni 1988 III R 177/85, BFH/NV 1989, 351 jeweils m.w.N.).

2. Nach der durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 eingefügten Regelung in § 171 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 endet die Festsetzungsfrist, deren Ablauf durch den Beginn einer Außenprüfung grundsätzlich gehemmt wird (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977), spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlußbesprechung stattgefunden hat oder in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung durchgeführt worden sind, die Fristen des § 169 Abs. 2 AO 1977 verstrichen sind. Diese erst ab 1987 geltende zeitliche Begrenzung führt nicht dazu, daß für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Vorschrift Verwirkung anzunehmen ist, wenn das Finanzamt nach Abschluß der Außenprüfung über die in § 169 Abs. 2 AO 1977 bestimmten Fristen hinaus untätig bleibt.

 

Normenkette

AO 1977 § 169 Abs. 2, § 171 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 597

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge