Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen die Kostenrechnung

 

Leitsatz (NV)

1. Nach Zugang der Kostenrechnung ist der Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 8 GKG als Erinnerung zu behandeln. Zu den Voraussetzungen des Absehens von der Erhebung von Gerichtskosten.

2. Die Erinnerung ist lediglich gegen den Kostenansatz einschließlich der Festsetzung des diesem zugrundeliegenden Streitwerts durch den Kostenbeamten statthaft, nicht jedoch als Mittel zur Überprüfung der vorausgegangenen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

3. Im Verfahren über einstweilige Anordnungen kann zugunsten des Antragstellers von einem Satz in Höhe von lediglich 10 % des Streitwerts der Hauptsache ausgegangen werden.

 

Normenkette

GKG §§ 5, 8 Abs. 1 Sätze 1, 3

 

Tatbestand

Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) Az.: ... wurde die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über eine einstweilige Anordnung mangels Zulassung durch das FG nicht statthaft (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und auch der vor dem BFH geltende Vertretungszwang (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) nicht beachtet war. Mit Kostenrechnung vom 24. Januar 1997 wurde dem Kostenschuldner für das Beschwerdeverfahren, ausgehend von einem Streitwert von 1 384 DM, eine Gebühr in Höhe von 90 DM auferlegt (Nr. 3400 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --).

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit der "sofortigen Beschwerde", hilfsweise mit der Erinnerung. Er ist der Ansicht, Gerichtskosten hätten gemäß § 8 GKG nicht festgesetzt werden dürfen. Es bestehe keine Kostenpflicht, da die Berechnungsgrundlage als gerichtliche Fehltätigkeit unwidersprochen bewiesen sei. Außerdem habe das Gericht die ihm schriftsätzlich dargebrachten Antragsunterlagen nach § 142 FGO i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung, woraus sich die Zahlungsunfähigkeit der Klägerpartei bis auf weiteres ergebe, offenkundig mißachtet. Der Beschluß des BFH vom 8. Oktober 1996 sei auch deshalb rechts fehlerhaft, weil der BFH die bindenden Feststellungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs seitens des FG, da dieses das Rechtsmittel dem BFH zur Entscheidung vorgelegt habe, nicht berücksichtigt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.

1. Da die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist, stellt sein Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 8 GKG eine Erinnerung nach § 5 dieses Gesetzes gegen den Kostenansatz dar (vgl. Senatsbeschluß vom 2. August 1994 VII E 4/94, BFH/NV 1995, 253, m. w. N.).

2. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Voraussetzung für die Nichterhebung ist hiernach eine unrichtige Behandlung der Sache. Eine solche ist seitens des BFH nicht ersichtlich, denn der BFH hat lediglich, wie es seine Pflicht war, ein nach dem Gesetz nicht statthaftes und auch im übrigen nicht formgerecht (unter Beachtung des Vertretungszwangs) eingelegtes Rechtsmittel kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Auch ein Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG kommt nicht in Betracht. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kostenschuldner das nicht statthafte Rechtsmittel infolge einer unverschuldeten Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingelegt hat. Er ist vielmehr vom FG zutreffend auf die Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung hingewiesen worden.

3. Soweit der Kostenschuldner im übrigen die angebliche Fehlerhaftigkeit des BFH- Beschlusses vom 8. Oktober 1996 geltend macht, kann er damit im Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrundeliegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizu führen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrundeliegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m. w. N.). Der Senat weist ferner ausdrücklich darauf hin, daß in bezug auf seine Entscheidung vom 8. Oktober 1996 ein Antrag des Kostenschuldners auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht vorgelegen hat.

4. Die Kostenrechnung des BFH entspricht auch im übrigen dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Zum Ansatz des Streitwerts bemerkt der Senat, daß in Verfahren über einstweilige Anordnungen zugunsten des Antragstellers durchaus von einem Satz in Höhe von lediglich 10 % des Streitwerts in der Hauptsache ausgegangen werden kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 135 Rz. 30 "Einstweilige Anordnungen").

5. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 699

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