Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Forderungspfändung
Leitsatz (NV)
Führt die Vollstreckung durch Pfändung einer Forderung nicht zur vollen Befriedigung hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderung, so ist der Streitwert (Gegenstandswert) in Höhe des Betrages festzusetzen, der durch die Pfändung und Überweisung tatsächlich verlangt worden ist.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Die Prozeßbevollmächtigten beantragen aus eigenem Recht die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren VII R 102/86.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig (§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO -). Er führt zur Festsetzung des Gegenstandswerts auf 23 565 DM (§ 8 Abs. 1 BRAGO, § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).
Das Revisionsverfahren betrifft einen Rechtsstreit wegen Pfändung von Mietforderungen aufgrund einer Festsetzung von Steuern, Säumniszuschlägen und Kosten in der Gesamthöhe von 55 484,25 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts in dem mit der Revision angefochtenen Urteil waren die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen im Zeitpunkt der Klage bereits aufgehoben. Die Klägerin und Revisionsklägerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) aufgrund der Verfügungen insgesamt 23 565 DM verlangt hat. Bei Pfändungen richtet sich der Streitwert zwar im allgemeinen nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Führt die Vollstreckung hinsichtlich dieser Forderung finanziell aber nicht zum vollen Erfolg, so ist der Streitwert nach dem - tatsächlich verlangten - Erfolg zu bemessen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Mai 1982 VII R 98/80, BFHE 136, 54, 57, BStBl II 1982, 576).
Danach ist der Gegenstandswert im Streitfall in Höhe des Betrages festzusetzen, der mit den Pfändungs- und Überweisungsverfügungen tatsächlich erlangt worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 415099 |
BFH/NV 1988, 112 |
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