Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang bei Prozeßkostenhilfesachen

 

Leitsatz (NV)

In Prozeßkostenhilfesachen kommt eine Ausnahme vom Vertretungszwang lediglich für die Antragstellung, nicht hingegen für die Beschwerde gegen einen die Prozeßkostenhilfe ablehnenden FG-Beschluß in Betracht

 

Normenkette

FGO § 142; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Das FG hat mit Beschluß vom 7. Januar 1981 den Antrag der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ihre Klage gegen die Arrestverfügung des FA wegen Einkommensteuer 1975 bis 1979 abgelehnt. Das FG führt aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin sei auf Bedenken gegen die Rechtsverfolgung hingewiesen worden. Daraufhin habe sie die Klage zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die von ihrem Prozeßbevollmächtigten eingelegt wurde.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin gehört nicht zu diesem Personenkreis. In Prozeßkostenhilfesachen kommt eine Ausnahme vom Vertretungszwang lediglich für die Antragstellung, nicht hingegen für die Beschwerde gegen einen die Prozeßkostenhilfe ablehnenden FG-Beschluß in Betracht (vgl. BFH-Beschluß vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62).

Die Antragstellerin ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auf den Vertretungszwang vor dem BFH zutreffend und ausreichend hingewiesen worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413908

BFH/NV 1986, 346

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