Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionszulassung wegen unterbliebener notwendiger Beiladung

 

Leitsatz (NV)

1. Feststellungsbeteiligte, die nach § 48 Abs. 2 FGO a. F. klagebefugt sind, müssen grundsätzlich zum Klageverfahren eines anderen Mitberechtigten notwendig beigeladen werden, es sei denn sie sind -- ausnahmsweise -- unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt betroffen.

2. Eine notwendige Beiladung ist entbehrlich, wenn dessen -- zulässiges -- Klageverfahren mit dem des anderen Mitberechtigten tatsächlich verbunden wird.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 2 a. F, § 60 Abs. 3 S. 1, § 73 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zutreffend gerügt, daß das Finanzgericht (FG) es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, den Feststellungsbeteiligten A gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig zum Klageverfahren beizuladen.

Wird um einen einheitlichen Feststellungsbescheid i. S. des § 48 Abs. 2 FGO gestritten, sind alle Mitberechtigten klagebefugt und deshalb -- soweit sie nicht selbst Klage erheben -- grundsätzlich notwendig beizuladen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. September 1992 IX B 32/92, BFH/NV 1993, 185), es sei denn, die übrigen Mitberechtigten wären -- ausnahmsweise -- unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 40 Abs. 2 FGO) betroffen (vgl. BFH-Beschluß vom 27. September 1990 IX B 83/90, BFH/NV 1991, 330).

Im Streitfall hat der Kläger sowohl seine Beteiligung an der B in C als auch den Zufluß von Einnahmen aus Kapitalvermögen bestritten, weil die Darlehen der B tatsächlich gewährt worden seien. Damit sind zwangsläufig die Grundlagen der einheitlichen Feststellung im Streit. Darüber hinaus würde sich bei Verneinung der Beteiligung des Klägers die Gewinnverteilung bei den übrigen Beteiligten ändern.

Es ist auch vom Vorliegen der weiteren Voraussetzung auszugehen, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (BFH-Beschluß vom 30. Juni 1967 VI B 49/66, BFHE 89, 328, BStBl III 1967, 612).

Eine notwendige Beiladung wäre hinsichtlich des Feststellungsbeteiligten A nur dann entbehrlich gewesen, wenn dessen -- zulässiges -- Klageverfahren mit dem hier zugrundeliegenden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO verbunden worden wäre (vgl. BFH- Urteil vom 30. Juli 1986 II R 246/83, BFHE 147, 120, BStBl II 1986, 820, 821).

Im übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423547

BFH/NV 1996, 486

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