Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines bedingten Rechtsmittels

 

Leitsatz (NV)

Eine bedingt ("hilfsweise") eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3

 

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat, rechtskundig vertreten, gegen die Vorentscheidung Revision eingelegt, die entgegen seiner Annahme nicht zulassungsfrei statthaft gemäß §116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist, und in demselben Schriftsatz "hilfsweise und lediglich für den Fall, daß das Gericht davon ausgeht, daß die vorliegende Sache nicht eine Zolltarifsache ... ist", Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Hierin liegt eine bereits für sich zur Unzulässigkeit der Beschwerde führende echte Bedingung, nicht bloß die -- unschädliche -- Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603; Gräber/Ruban, FGO, 4. Aufl. 1997, §115 Anm. 54 m. w. N.). Unabhängig davon wäre die Beschwerde auch deshalb zu verwerfen, weil nicht im Sinne von §115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden ist, daß die tabaksteuerrechtliche Frage, die der Kläger für falsch entschieden hält, die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) habe.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66538

BFH/NV 1998, 194

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