Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie vom Finanzgericht zugelassen wurde.

2. Ob eine Gegenvorstellung statthaft ist, kann bei fehlender Begründung dahin gestellt bleiben.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 20.12.2007; Aktenzeichen 2 V 1761/06)

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (FG) Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002 beantragt und zur Begründung ausschließlich auf ein Klageverfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung verwiesen.

Das FG hat den Antrag auf AdV abgelehnt und die Beschwerde nicht zugelassen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde/ Gegendarstellung erhoben. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Das FG hat in seinem Beschluss die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Damit ist sie gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht statthaft und der Beschluss des FG unanfechtbar.

Ob der Antragsteller eine Gegenvorstellung eingelegt hat, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft wäre (vgl. dazu Vorlagebeschluss des BFH vom 26. September 2007 V S 10/07, BStBl II 2008, 60). Denn soweit eine Gegenvorstellung für zulässig erachtet wurde, war Voraussetzung, dass eine greifbare Gesetzwidrigkeit der ergangenen Entscheidung oder die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geltend gemacht wurde (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 26). Daran fehlt es im Streitfall, in dem der Antragsteller seine Beschwerde/ Gegendarstellung entgegen seiner Ankündigung nicht begründet hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1969732

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge