Entscheidungsstichwort (Thema)

Langfristige Vermietung eines Asylantenwohnheims

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG die Überlassung eines Asy lantenwohnheims an eine Gemeinde als langfristige Vermietung gewürdigt, ist nicht ersichtlich, daß die Frage, ob es sich bei kurzfristiger Beherbergung von Asylanten um steuerfreie oder steuerpflichtige Vermietungsleistungen handle, im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des FG München vom 20. 9. 1996 3 K 4271/93 (UR 1996, 59) grundsätzlich klärbar sein könnte.

 

Normenkette

UStG 1991 § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a, S. 2; FGO § 115

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) -- eine GmbH -- erwarb 1991 ein bebautes Grundstück, das sie im Streitjahr (1992) zu einem Wohnheim für Asylbewerber umbaute. Am ... Juni 1992 schloß sie mit der Stadt X einen Vertrag über die Unterbringung und Betreuung von ausländischen Flüchtlingen in einem Flüchtlingswohnheim. Sie verpflichtete sich, 70 Plätze zur Unterbringung von Flüchtlingen vorzu halten, die ihr vom Land ... zugewiesen werden. Dabei übernahm sie folgende Leistungen:

-- Gewährung von Unterkunft gemäß den "Grundsätzen über die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in Flüchtlingswohnheimen",

-- soziale Betreuung gemäß den "Grundsätzen zur sozialen Betreuung von ausländischen Flüchtlingen in einem Flüchtlingswohnheim" ... ,

-- Auszahlung der den Bewohnern als Sozialhilfeleistung gewährten Bargeldbeträge und

-- Einziehung der von den Bewohnern zu zahlenden Kostenbeiträge.

Für ihre Leistungen erhielt die Klägerin einen Tagessatz von 19,91 DM "zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer" für jeden der zur Verfügung gestellten Plätze. Der Vertrag war zunächst bis Ende 1997 geschlossen und konnte auf Wunsch der Stadt verlängert werden.

Das Wohnheim wurde am ... November 1992 in Betrieb genommen. Die Klägerin beschäftigte im Streitjahr für das Wohnheim außer dem als Heimleiter tätigen Geschäftsführer eine Sozialarbeiterin und drei Hausmeister.

In den Umsatzsteuervoranmeldungen ab Juli des Streitjahres machte die Klägerin die Vorsteuerbeträge hinsichtlich der empfangenen Umbauleistungen geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) versagte den Vorsteuerabzug -- auch im Einspruchsverfahren -- mit der Begründung, die Klägerin führe steuerfreie Vermietungsleistungen aus.

Während des Klageverfahrens machte die Klägerin den Umsatzsteuerjahresbescheid 1992 gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.

Sie trug zur Klagebegründung vor, ihre Leistungen seien solche besonderer Art. Über 85 v. H. davon seien Betreuungsleistungen, die der Gesamtleistung das Gepräge gäben. Die Vermietungsleistungen träten zurück.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt.

Es ging davon aus, daß die Klägerin -- aufgrund der langfristigen Verpflichtung gegenüber der öffentlichen Hand -- einerseits steuerfreie Vermietungsleistungen (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1991), daneben aber eigenständige steuerpflichtige Betreuungsleistungen ausführe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (Urteil vom 9. Dezember 1993 V R 38/91, BFHE 173, 454, BStBl II 1994, 585) sei das in Form eines Tagessatzes für alle Leistungen einheitlich gewährte Entgelt -- durch Schätzung -- auf die steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen aufzuteilen. Die Schätzung erfolge -- mangels besserer Erkenntnisse -- anhand der Kalkulation des Tagessatzes. Der Anteil der steuerpflichtigen Leistungen betrage danach 30 v. H.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob es sich bei der kurzfristigen Beherbergung von Aussiedlern und Asylanten um gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG 1991 steuerfreie oder gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1991 steuerpflichtige Vermietungsleistungen handle. Die grundsätzliche Bedeutung folge daraus, daß das FG München die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt habe (Beschluß vom 20. September 1995 3 K 4271/93, Umsatzsteuer-Rundschau -- UR -- 1996, 59). Der BFH sei bisher auf diese Frage nicht eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt des FG-Urteils ist nicht ersichtlich, daß im Streitfall die von der Klägerin -- unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluß des FG München in UR 1996, 59 -- aufgeworfene Frage klärbar sein könnte.

Das FG ging aufgrund der Vereinbarung der Klägerin mit der Stadt X von langfristiger Vermietung an die Stadt X aus. Demgegenüber unterstellt die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde kurzfristige Beherbergung, ohne dazu Ausführungen zu machen oder eine Verfahrensrüge zu den Feststellungen des FG zu erheben.

Es ist daher -- ebenso wie im Fall des Senatsurteils vom 25. Januar 1996 V R 6/95 (BFH/NV 1996, 583 unter 6.) -- nicht ersichtlich, inwieweit die aufgeworfene Fragestellung den Streitfall berührt.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 774

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