Entscheidungsstichwort (Thema)

Instanzielle Unzuständigkeit des BFH

 

Leitsatz (NV)

Der BFH ist für die Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt wird, instanziell nicht zuständig. Er verweist die Sache ‐ regelmäßig nach Anhörung der Beteiligten ‐ von Amts wegen an das zuständige FG.

 

Normenkette

FGO § 70 S. 1, § 114 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1, § 17b Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Mit Urteil vom 20. Januar 2000 hat das Finanzgericht (FG) den Antragsteller zur Rückzahlung von Kindergeld an das Arbeitsamt E ―Familienkasse― verurteilt. Hiergegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. … (Beschwerdegegner: Arbeitsamt E -Familienkasse-) anhängig. Mit Schriftsatz vom 6. April 2000, eingegangen am 13. April 2000, hat der Antragsteller beim BFH den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den "Präsidenten des Landesarbeitsamtes des Bundeslandes X" beantragt mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Bescheid vom 2. August 1999 einstweilen einzustellen.

 

Entscheidungsgründe

Der BFH ist für die beantragte Entscheidung instanziell nicht zuständig, weil er nicht das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Der Senat ist daher verpflichtet, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO zu verweisen (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1994 VIII K 1/94, BFH/NV 1995, 800, m.w.N.). Der Antragsteller ist von der Geschäftsstelle des Senats fernmündlich auf diese Rechtslage hingewiesen worden. Er wünscht die Behandlung durch den Senat. Von einer Anhörung des Antragsgegners (ob, wie der Antragsteller meint, der Präsident des Landesarbeitsamtes des Bundeslandes X der zutreffende Antragsgegner ist, wird das FG zu entscheiden haben) hat der Senat wegen der Eilbedürftigkeit abgesehen. Das FG wird entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 70 FGO auch über die durch die Anrufung des BFH entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben (Senatsbeschluss vom 4. September 1997 VII S 18/97, BFH/NV 1998, 590).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI425715

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