Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Nichtzulassung der Beschwerde
Leitsatz (NV)
1. Eine gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung oder über eine einstweilige Anordnung eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft, wenn das FG die Beschwerde nicht zugelassen hat.
2. Selbst bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, wie die Verpflichtung zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters, kommt eine Umdeutung der unstatthaften Beschwerde in eine außerordentliche Beschwerde nicht in Betracht.
Normenkette
FGO §§ 62a, 128 Abs. 3 S. 1, § 69 Abs. 3, 5, § 114 Abs. 1, § 142
Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg (Beschluss vom 13.01.2004; Aktenzeichen 4 S 2188/03) |
Tatbestand
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Klageverfahrens und eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen die Versagung von PKH richtet sich die Beschwerde des nicht vertretenen Antragstellers.
Entscheidungsgründe
II. 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des FG ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die vom Antragsteller gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. hinsichtlich der anfallenden Gerichtskosten Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2001 VII B 114/01, BFH/NV 2002, 215).
2. Auch der Hinweis des Antragstellers auf die fehlerhafte Besetzung des Richterwahlausschusses des Landes Brandenburg kann nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen. Denn eine Umdeutung in eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtfertigt selbst eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, wie z.B. die Verpflichtung zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters, die Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde nicht, mit der ein in § 128 Abs. 2 FGO genannter Beschluss angefochten werden soll (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Rdnr. 16, m.w.N.).
3. Die Beschwerde ist ferner auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht nach Vorschrift des Gesetzes (vgl. § 62a FGO) vor dem BFH vertreten ist. Denn vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Einlegung des Rechtsmittels nicht von einer zur Vertretung berechtigten Person oder Gesellschaft erfolgt und somit unwirksam.
4. Soweit den Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 16. April 2004, in denen er erklärt, an den bisherigen PKH-Rügen, Beschwerden "unter Beiordnung des vertretungsbereiten Rechtsanwaltes X" festhalten zu wollen, ein Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der PKH und Beiordnung des genannten Rechtsanwaltes entnommen werden könnte, sieht der Senat davon ab, ein Verfahren zur Prüfung des Anspruchs des Antragstellers durchzuführen, weil ein solches Begehren offenkundig nicht zum Erfolg führen könnte. Denn wie bereits dargelegt, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund der Unstatthaftigkeit des vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittels keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die begehrte PKH zu versagen wäre (vgl. § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).
Fundstellen