Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängel

 

Leitsatz (NV)

1. Die Besorgnis der Befangenheit eines am FG-Urteil mitwirkenden Richters und die Fehlerhaftigkeit des Protokolls der mündlichen Verhandlung rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängel.

2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Nichtvernehmung eines Zeugen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 116 Abs. 1; ZPO § 295

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr.1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Wegen des Vorbringens hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit des Richters am Finanzgericht (FG) X und dessen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung wird auf den Beschluß des Senats vom heutigen Tage VII R 17/92 - Verfahrensrevision - (nachstehend abgedruckt) Bezug genommen. Insoweit handelt es sich um die Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels, der nur mit der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 FGO, nicht aber auch mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 116 Rz.5). Das gilt auch dann, wenn die Verfahrensrevision - wie im Streitfall - ohne Erfolg bleibt.

Die angebliche Fehlerhaftigkeit des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1991 begründet keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.3 FGO. Das Vorbrignen des Klägers ist auch nicht schlüssig. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine Verhandlungsdauer von 23 Minuten zum Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten durch den Vorsitzenden - wie protokolliert - nicht ausgereicht haben sollte.

Soweit der Kläger die Nichtvernehmung des in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung benannten Zeugen durch das FG rügt, die im Urteil mit der Nichterheblichkeit des Beweisantrages begründet worden ist, fehlt es sowohl an der Darlegung, weshalb das Urteil (dennoch) auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen kann, als auch an der Angabe, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (§§ 115 Abs. 2 Nr.3, Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. auch Gräber / Ruban, a.a.O., § 120 Rz.40 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Übergehen des Beweisantrages kann auch nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn der Kläger hat in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung weder nach dem Sitzungsprotokoll noch nach seinem Beschwerdevorbringen den Verfahrensfehler gerügt, obwohl er erschienen und ihm erkennbar war, daß das Gericht die beantragte Zeugenvernehmung nicht durchführen werde (Verlust des Rügerechts gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung; vgl. Beschluß des Senats vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372).

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 176

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