Entscheidungsstichwort (Thema)

Von einer Limited erbrachte geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen im Inland und Dienstleistungsfreiheit

 

Leitsatz (NV)

1. Einer Limited nach englischem Recht steht die nach § 3 Nr. 3 des StBerG gegebene Befugnis nicht zu.

2. Der für § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG maßgebende Begriff der Dienstleistung i.S. des Art. 50 EG erfasst nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen.

3. Wer nicht nur einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten berät und vor verschiedenen Finanzämtern und Finanzgerichten in einer Vielzahl von Verfahren vertritt, ist nicht nur vorübergehend im Inland tätig, sondern erbringt seine Leistungen in stabiler und kontinuierlicher Weise und überschreitet somit den durch die Dienstleistungsfreiheit gezogenen Rahmen.

4. § 3 StBerG, der die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dem dort bezeichneten Personenkreis vorbehält, steht mit der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit in Einklang. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG zum Meisterzwang im Handwerk.

 

Normenkette

GG Art. 12 Abs. 1; EG Art. 50; FGO § 62 Abs. 2 S. 2; StBerG § 3 Nrn. 3-4, § 49 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Köln (Beschluss vom 23.09.2005; Aktenzeichen 14 K 5911/00)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1722481

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