Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (NV)

1. Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt sich grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend.

2. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entspricht der Streitwert dem Streitwert des Klageverfahrens, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, daß er im künftigen Revisionsverfahren sein Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 2

 

Tatbestand

Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden für die Streitjahre ... nach Durchführung einer Fahndungsprüfung von dem seinerzeit zuständigen Rat des Kreises Steuern in Höhe von ... DM festgesetzt. Durch entsprechende Tilgungen betrugen seine Rückstände zum ... 1990 noch ... DM und wurden zu diesem Zeitpunkt erlassen.

Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der Steuerfestsetzungen für die Streitjahre begehrte, blieb ohne Erfolg. Der Senat verwarf die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Der Streitwert wurde auf ... DM festgesetzt. Der Senat ging bei der Streitwertfestsetzung davon aus, daß der Kläger die Aufhebung der Steuerfestsetzungen für die Streitjahre begehrte, soweit die Rückstände nicht erlassen worden sind.

Mit dem am 20. Mai 1996 eingegangenen Schreiben bittet der Kläger, die Streitwertfestsetzung zu überprüfen. Er führt aus, die Steuerforderung als solche sei bereits im Jahre 1990 erlassen worden. Er habe mit der Aufhebung der Steuerbescheide in erster Linie seine moralische Rehabilitierung angestrebt und in zweiter Linie die von der Steuerbehörde betriebene Zwangsversteigerung seines Grundbesitzes rückgängig machen wollen. Der Verkehrswert seines früheren Grundbesitzes betrage gegenwärtig ... DM. Der Streitwert des Verfahrens sei höchstens mit diesem Betrag anzusetzen. Da er, der Kläger, indes vorrangig seine Rehabilitierung habe erreichen wollen, sei auch eine niedrigere Festsetzung gerechtfertigt.

 

Entscheidungsgründe

Die Streitwertfestsetzung ist nicht zu ändern.

Nach § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) kann das Gericht, das die Streitwertfestsetzung getroffen hat, diese ohne Bindung an Anträge von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten ändern, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 135 Anm. 35).

Die Überprüfung der Streitwertermittlung ergibt, daß die Meinung des Klägers, der Streitwert sei niedriger festzusetzen, unzutreffend ist.

Der Kläger hatte vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre aufzuheben. Bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigte der Senat, daß dem Kläger ein Teil der festgesetzten Steuern erlassen worden war. Der Streitwert von ... DM ist sonach zutreffend. Der Hinweis des Klägers, er habe mit dem Verfahren seine moralische Rehabilitierung sowie die Rückgängigmachung der Zwangsversteigerung seines Grundbesitzes erreichen wollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich im finanzgerichtlichen Verfahren der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG; s. hierzu auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 1994 VII E 1/93, BFH/NV 1994, 255). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht der Streitwert dem Streitwert des Klageverfahrens, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, daß er im künftigen Revisionsverfahren sein Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will (Gräber/Ruban, a. a. O., Vor § 135 Anm. 30 "Nichtzulassungsbeschwerde", m. w. N.). Abgesehen davon, daß für die Höhe des festzusetzenden Streitwerts von den im Verfahren gestellten Anträgen und nicht von mit einem FG-Prozeß möglicherweise mittelbar verfolgten Zielen auszugehen ist, hat der Kläger -- auch im Beschwerdeverfahren -- nicht zum Ausdruck gebracht, daß sein geltend gemachtes finanzielles Interesse niedriger als in Höhe der Differenz zwischen den festgesetzten und den erlassenen Beträgen zu bewerten ist.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil für die Streitwertfestsetzung Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Januar 1975 III 325/63, BFHE 114, 406, BStBl II 1975, 262; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 10488/43).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421554

BFH/NV 1997, 142

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