Leitsatz (redaktionell)

Die bestehende Rechtslage auf dem Gebiet der Einheitsbewertung des Grundbesitzes widerspricht zwar dem Gleichheitssatz des GG, gleichwohl kann wegen der Wirkung einer Hauptfeststellung für die Besteuerung nicht aus diesem Grunde die Vollziehung eines Einheitswertbescheides für weiter zurückliegende Feststellungszeitpunkte ausgesetzt werden.

 

Orientierungssatz

1. Die Anwendung unterschiedlicher Verfahren bei der Bewertung von Einfamilienhäusern je nach Gestaltung und Ausstattung (Ertragswertverfahren bzw. Sachwertverfahren) beruht auf sachgerechten Erwägungen und stellt damit nicht eine das GG verletzende Willkür des Gesetzgebers dar (vgl. Rechtsprechung: BVerfG, BFH).

2. Ein angefochtener Bescheid (hier: Einheitswertbescheid für ein Zweifamilienhaus) ist nach § 69 Abs. 2 und 3 FGO vom BFH auch auszusetzen, wenn ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit des Gesetzes selbst bestehen, auf dem der Bescheid beruht (vgl. BVerfG-Urteil vom 21.2.1961 1 BvR 314/60). Der BFH muß jedoch die Entscheidungsmöglichkeiten des BVerfG beachten und berücksichtigen, daß er im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine weitergehende Entscheidung treffen kann, als sie vom BVerfG zu erwarten ist.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BewG 1965 §§ 21, 27, 76, 85-86, 93; BewGÄndG Art. 2 Abs. 1 S. 1, Art. 3 Abs. 1; BewGÄndG 1971 Art. 1; ErbStRG Art. 2; VStRG Art. 2 Nr. 28; FGO § 69 Abs. 2-3; BewG 1965 § 20; BewG 1974 §§ 21, 27, 76, 85-86, 93, 20

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 11.06.1986 - II B 49/83 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132210

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