Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgsaussichten im Prozeßkostenhilfeverfahren

 

Leitsatz (NV)

Zur Frage der Erfolgsaussichten im Prozeßkostenhilfeverfahren, wenn der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide mit der Begründung beantragt, die vom Finanzamt geschätzten Gewinne seien einkommensteuerrechtlich nicht anzusetzen, weil er die Gewinne aus einer Liebhabereitätigkeit erzielt habe.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist seit 1973 als Wirtschaftsberater tätig. Bis zum Jahre 1977 erzielte er hieraus ausschließlich Verluste. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß er für das Jahr 1978 einen Gewinn von 5 252 DM erzielt hatte. Das Finanzamt (FA) beurteilte die Tätigkeit des Antragstellers als Liebhaberei. Es erkannte die Verluste für die Jahre 1976 und 1977 nicht an und ließ den Gewinn 1978 außer Ansatz. Mit den Einkommensteuererklärungen 1979 und 1980 erklärte der Antragsteller Einkünfte aus der Vermittlung von Kapitalanlagen, und zwar für 1979 in Höhe von 22 662 DM und für 1980 in Höhe von 948 DM. Diese Einkünfte wurden gemäß § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versteuert.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1985 erstattete der Antragsteller wegen nicht erklärter Einnahmen Selbstanzeige; nach den eingereichten Umsatzsteuererklärungen 1980 und 1981 betrugen seine Umsätze für das Jahr 1980: 324 263 DM und für das Jahr 1981: 154 933 DM. Da der Antragsteller der Aufforderung des FA, für beide Jahre Gewinnermittlungen vorzulegen, nicht nachkam, schätzte es die Gewinne aus Wirtschaftsberatung für 1980 in Höhe von 206 175 DM und für 1981 in Höhe von 103 288 DM; es erließ dementsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide, bei denen diese Einkünfte irrtümlich der Ehefrau des Antragstellers zugerechnet wurden.

Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein; gleichzeitig beantragte er Aussetzung der Vollziehung. Das FA lehnte den Antrag ab. Mit der nach erfolgloser Beschwerde erhobenen Klage beantragte der Antragsteller Prozeßkostenhilfe. Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag u. a. mit der Begründung ab, die Klage sei nicht hinreichend erfolgversprechend.

Nunmehr beantragt der Antragsteller Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens in der Prozeßkostenhilfesache.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist Prozeßkostenhilfe auf Antrag zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn er bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG, mit der die Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt wurde, verspricht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das FG hat zutreffend entschieden, daß die Klage wegen Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1980 und 1981 nicht hinreichend erfolgversprechend ist.

Es ist nicht wahrscheinlich, daß die Klage deshalb Erfolg haben wird, weil die Einkünfte aus der Wirtschaftsberatung in den angefochtenen Bescheiden nicht ihm, sondern seiner mit ihm zusammenveranlagten Ehefrau zugerechnet worden sind; insoweit fehlt es an einer Beschwer.

Auch ist nicht anzunehmen, daß der Antragsteller im Klageverfahren mit Erfolg geltend machen kann, daß seine Tätigkeit einkommensteuerrechtlich als Liebhaberei zu werten ist. Hierbei ist wesentlich, daß er keine Erklärung über die Höhe der in beiden Jahren erzielten Gewinne abgegeben hat. Demgegenüber kommt es auf die vom Antragsteller angebotene eidesstattliche Versicherung, er sei nicht mit Gewinnstreben tätig geworden, nicht an. Ob er seine Tätigkeit mit Gewinnstreben ausgeübt hat, kann nur beurteilt werden, wenn der Antragsteller detaillierte Angaben über seine Betriebsausgaben gemacht hat. Da er insoweit seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht nachgekommen ist, konnte das FG von der Erfolglosigkeit seines Klagebegehrens ausgehen. Im übrigen hat das FG bei der Prüfung der Erfolgsaussichten mit Recht auch darauf abgestellt, daß der Antragsteller im Jahre 1979 Einkünfte aus der Vermittlung von Kapitalanlagen in Höhe von 22 622 DM erzielt hat und daß diese Einkünfte wahrscheinlich mit seiner Tätigkeit als Wirtschaftsberater zusammenhängen, daß steuerlich also eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Dieser Umstand ist bei der Entscheidung, ob der Antragsteller in den Jahren 1980 und 1981 Einkünfte aus Liebhaberei bezogen hat, mit zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 531

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