Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung

 

Leitsatz (NV)

Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren mehr, dass in einer Rechtsverordnung nur das zugrunde liegende einzelstaatliche förmliche Parlamentsgesetz, nicht jedoch auch eine gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage anzugeben ist und deshalb die Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot nichtig ist.

 

Normenkette

GG Art. 80 Abs. 1 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; MilchGarMV

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Das Hauptzollamt X, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt ―HZA―) übergegangen ist, setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 24. Februar 1999 Abgaben fest, weil er im September und Oktober 1989 insgesamt 7 949 kg Milch unter Verbuchung auf die nicht ausgenutzte Referenzmenge eines anderen Milcherzeugers an eine Molkerei geliefert habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das FG im Wesentlichen aus, entgegen den vom Kläger vorgebrachten Bedenken sei die auf Grund § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl I, 1397) erlassene Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBl I, 1654) wirksam. Es komme nicht darauf an, ob die Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtliche Grundlagen den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) gerecht werde. Weder Art. 80 GG noch andere Bestimmungen verlangten eine den formellen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG genügende Nennung auch gemeinschaftsrechtlicher Regelungen. Im Übrigen verletze die Festsetzung der Abgaben den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er weder den Abschluss noch die tatsächliche Durchführung des von ihm behaupteten Kuhpachtvertrags nachgewiesen habe.

Hiergegen richtet sich die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Betracht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 12. Juni 1996 IV B 133/95, BFHE 180, 450, BStBl II 1997, 82, 83; vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die MGV wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) nichtig ist, ist nicht klärungsbedürftig. Es ist vielmehr geklärt, dass in einer Rechtsverordnung lediglich das ihm zugrunde liegende Parlamentsgesetz, nicht jedoch auch eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift anzugeben ist, deren Umsetzung der Verordnung dient (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2003 3 C 10.02, Deutsches Verwaltungsblatt 2003, 731, 732). Dem hat sich der Senat in seinem die MGV betreffenden Beschluss vom 25. September 2003 VII B 309/02 (BFHE …, …) angeschlossen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1067349

BFH/NV 2004, 102

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