Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vergütung bei der Ausfuhr von Branntwein und von Erzeugnissen aus Branntwein ist nicht eine Steuererstattung im Sinne der AO.

Gegen Entscheidungen der Bundesmonopolverwaltung über die Ausfuhrvergütung nach § 133 VwO ff. ist Beschwerde an den BFH gegeben.

Abs. 1 Satz 3 des § 134 VwO ist nicht rechtsgültig.

 

Normenkette

BrMonG § 105; VwO § 133

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.), eine Weinbrennerei, hat am 15. Juli 1948 Trinkbranntwein mit einer Weingeistmenge von 1.015,2 Liter ins Ausland ausgeführt. Hierfür wurde ihr von der Monopolverwaltung des Landes N. eine Ausfuhrvergütung von 76,10 DM gewährt. Die Bfin. beantragt eine Ausfuhrvergütung von 1.015,20 DM, also 939,10 DM mehr. Die Monopolverwaltung des Landes N. hat diesem Verlangen nicht stattgegeben; auch die überleitungsstelle für das Branntweinmonopol - Monopolamt - in Bad Homburg v. d. H. hat den Antrag mit Bescheid vom 4. Dezember 1950 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat die Bfin. innerhalb der Frist von einem Monat Beschwerde gemäß § 4 Ziff. 2 b des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - S. 257) beim Bundesfinanzhof eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

I. -

Bevor zu der Beschwerde sachlich Stellung genommen wird, sind zwei Verfahrensfragen zu prüfen.

Befugnis der überleitungsstelle für das Branntweinmonopol zur Entscheidung im Sinne des § 4 Ziff. 2 b des Gesetzes über den Bundesfinanzhof.

Mit der Besetzung Deutschlands durch die Alliierten Streitkräfte löste sich die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein auf. An deren Stelle traten in den einzelnen Ländern Ländermonopolverwaltungen, so z. B. in Bayern auf Grund der Verordnung Nr. 18 vom 3. August 1945 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1946 S. 26). Auch in N. bestand eine solche Landesmonopolverwaltung. Durch § 2 des Gesetzes zur änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 21. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets - WiGBl. - S. 103) wurden die dem Reichsminister der Finanzen nach dem Branntweinmonopolgesetz zustehenden Befugnisse dem Direktor der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes übertragen. Gemäß Art. 133, 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ging die Zuständigkeit des Direktors der Verwaltung für Finanzen auf den Bundesminister der Finanzen über. Demzufolge hat der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den Finanzministern (Senatoren) der Länder die oberste Sachleitung auf dem Gebiete des Branntweinmonopols übernommen und mit Wirkung vom 1. April 1950 ab die nach dem Branntweinmonopolgesetz der ehemaligen Reichsmonopolverwaltung zugewiesenen Aufgaben einer überleitungsstelle für das Branntweinmonopol übertragen (Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 31. März 1950 III V 7102 - 10/50 -, Bundeszollblatt - BZBl. - 1950 S. 72). Mit Rundschreiben vom 20. Juli 1950 (BZBl. S. 79) hat die auf Grund dieses Erlasses errichtete überleitungsstelle für das Branntweinmonopol von den ihr zukommenden Sachgebieten bis auf weiteres diejenigen den fortbestehenden Ländermonopolverwaltungen überlassen, deren Durchführung das Vorhandensein einer Rechnungsstelle voraussetzt. Da die Ausfuhrvergütung nach § 164 der Branntweinverwertungsordnung (VwO) von der Rechnungsstelle zur Zahlung angewiesen wird, war die Festsetzung der Vergütung einstweilen Sache der Ländermonopolverwaltungen geblieben; die Monopolverwaltung des Landes N. war demnach befugt, im vorliegenden Falle die Ausfuhrvergütung festzusetzen. Dies ist durch Bescheid vom 2. Februar 1951 erfolgt.

Wenn sich die Beschwerde nicht gegen diese Entscheidung der Monopolverwaltung des Landes N. richtet, sondern gegen die Entscheidung der überleitungsstelle, die von der Bfin. herbeigeführt wurde, so ist dies mit Rücksicht auf die übergeordnete Stellung dieser Behörde nicht zu beanstanden. Der Senat trägt auch kein Bedenken, für die Zeit während des übergangszustandes bis zur Errichtung der Bundesmonopolverwaltung Entscheidungen der überleitungsstelle für das Branntweinmonopol - Monopolamt -, den Entscheidungen des Bundesmonopolamts für Branntwein im Sinne des § 4 Ziff. 2 b des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 (BGBl. S. 257) gleichzustellen. Nachdem nunmehr durch Gesetz vom 8. August 1951 (BGBl. Teil I S. 491, BZBl. 1951 S. 402) die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 geschaffen wurde, ist als Beteiligter im gegenwärtigen Verfahren an die Stelle der überleitungsstelle für das Branntweinmonopol die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - Bundesmonopolamt - getreten.

Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen Entscheidungen über Ausfuhrvergütung nach §§ 133 ff. VwO.

Die Vorschriften der Branntweinverwertungsordnung über die Ausfuhrvergütung beruhen auf § 105 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonGes.). Danach kann bei der Ausfuhr von Branntwein oder von Branntweinerzeugnissen nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen der Verkaufspreis ermäßigt oder erstattet werden. Dies gilt in gleicher Weise bei der Ausfuhr von Erzeugnissen aus Branntwein, der dem Branntweinaufschlag oder dem Monopolausgleich unterlegen hat. Der Branntweinaufschlag ist seit dem 17. Mai 1946, an welchem Tag das Kontrollratsgesetz Nr. 27 in Kraft getreten ist, Verbrauchsteuer i. S. der Reichsabgabenordnung, auch soweit er die der Monopolverwaltung zustehende Aufschlagspitze enthält (Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs II z 1/49 S vom 8. Juni 1949, Steuerrechtskartei, BranntwMonGes. § 78 Rechtsspr. 1). Wenn sich also die Ausfuhrvergütung, die der Bfin. zukommt, als Erstattung einer Steuer darstellen würde, wären gegen Bescheide über Ausfuhrvergütung gemäß § 235 Ziff. 5 der Reichsabgabenordnung (AO) die Rechtsmittel der §§ 228 bis 230 AO gegeben. Die Ausfuhrvergütung ist aber in §§ 132 ff. VwO (Anlage 2 der Grundbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1922 S. 707, 809 ff.) anders geregelt.

Nach § 132 VwO kann die Monopolverwaltung Branntwein zu Ausfuhrzwecken zu einem ermäßigten Verkaufpreis (Ausfuhrpreis) abgeben. Nach § 133 Abs. 1 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 a VwO wird bei der Ausfuhr von Trinkbranntwein, zu dessen Herstellung Branntwein von der Monopolverwaltung zum regelmäßigen Verkaufpreis bezogen worden ist, der Unterschied zwischen diesem Preis und dem Ausfuhrpreis vergütet (regelmäßige Ausfuhrvergütung). Nach Abs. 3 Satz 1 des § 133 wird die regelmäßige Ausfuhrvergütung auch gewährt bei der Ausfuhr von Trinkbranntwein (und anderen hier nicht in Betracht kommenden Erzeugnissen aus Branntwein), für den der regelmäßige Branntweinaufschlag oder der regelmäßige Monopolausgleich entrichtet worden ist.

Daß es sich schon bei Erlaß der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz im Jahre 1922, auch da, wo eine Steuer in Frage kam, nicht um eine Steuererstattung im Sinne der Reichsabgabenordnung handeln konnte, ergibt eine Betrachtung der Regelung der Ausfuhrvergütung bei Trinkbranntwein, zu dessen Herstellung Branntwein verwendet worden ist, der dem Monopolausgleich unterlegen hat. Der Monopolausgleich, dem der aus dem Ausland eingeführte Branntwein unterliegt, war schon damals Steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung (ß 151 Abs. 2 BranntwMonGes.). Gleichwohl war schon damals bei der Ausfuhr von Branntweinerzeugnissen, zu deren Herstellung ausländischer Branntwein verwendet worden ist (z. B. Rumverschnitt), nicht etwa nur für den im Rumverschnitt enthaltenen Monopolsprit, sondern auch für den darin enthaltenen Rum die regelmäßige Ausfuhrvergütung vorgesehen, nicht etwa nur die Vergütung des auf den Rum entfallenden Monopolausgleichs. Würde nur der Monopolausgleich erstattet, dann könnte es sich nur um den Unterschied zwischen dem regelmäßigen Monopolausgleich und dem Ausfuhrpreis handeln; die Ausfuhrvergütung geht aber weiter, sie sieht Erstattung des Unterschieds zwischen dem regelmäßigen Verkaufspreis, der höher ist als der Monopolausgleich (vgl. § 152 Abs. 1 BranntwMonGes.), und dem Ausfuhrpreis vor. über den Betrag des Monopolausgleichs hinaus wird also auch noch der Unterschied zwischen diesem und dem regelmäßigen Verkaufspreis vergütet. Die Vergütung wird auch nicht etwa von der Zollbehörde gewährt, die den Monopolausgleich als eine Verbrauchsteuer zu erheben hat (BranntwMonGes. §§ 153, 154) sondern von der Monopolverwaltung aus Monopolmitteln. Danach konnte es sich schon im Jahre 1922 bei der Ausfuhrvergütung, auch soweit Monopolausgleich in Betracht kam, nicht um eine Steuererstattung im Sinne der Reichsabgabenordnung, sondern nur um eine auf Monopolvorschriften beruhende, aus Monopolmitteln, nicht aus Steuereinnahmen zu gewährende Vergütung besonderer Art handeln, die inhaltlich gleichwohl den Erfordernissen des § 105 BranntwMonGes. gerecht wird. Was für den Monopolausgleich von jeher gegolten hat, muß auch für den Branntweinaufschlag gelten; der Umstand, daß der Branntweinaufschlag inzwischen Steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung geworden ist, ist für die Beurteilung der rechtlichen Natur der Ausfuhrvergütung ohne Belang.

Demnach können Entscheidungen der Monopolverwaltung über die Vergütung für ausgeführten Branntwein nicht Bescheide über die Vergütung von Steuern im Sinne der Reichsabgabenordnung sein; das Rechtsmittelverfahren nach § 235 Ziff. 5 AO kann auf Bescheide über Ausfuhrvergütung keine Anwendung finden. Gegen solche Bescheide konnte bisher nur durch Aufsichtsbeschwerde an den Finanzminister (BranntwMonGes. § 4 Abs. 1 Satz 1) angegangen werden. Nunmehr ist gegen diese Entscheidungen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof nach § 4 Ziff. 2 b des Gesetzes über den Bundesfinanzhof gegeben.

Entsprechendes gilt auch für den vorliegenden Beschwerdefall, in dem es sich um Branntwein handelt, den die Bfin. selbst hergestellt hat (Weinbrand), für den aber nur die Branntweinaufschlagspitze entrichtet war, weil der hergestellte Trinkbranntwein bis zu seiner Ausfuhr unter ständiger amtlicher überwachung gestanden hatte (BranntwMonGes. § 91 Abs. 1 und 2, VwO § 133 Abs. 4).

II. - In sachlicher Hinsicht wendet sich die Bfin. dagegen, daß auf die in Frage stehende Ausfuhr die Vorschrift in § 134 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwO angewendet wird.

Die hier einschlägigen Vorschriften in § 134 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VwO, welch letzterer Satz durch Verordnung vom 18. September 1939 (Reichsministerialblatt - RMBl. - S. 1447, RZBl. S. 807) eingefügt worden ist, lauten:

Satz 1: "Maßgebend für die Berechnung der Ausfuhrvergütung sind der Ausfuhrpreis und die Verkaufpreise, die am Tage der Ausfuhr gelten."

Satz 3: "Sind die Verkaufpreise an diesen Tagen höher als an dem Tage, an dem der Branntwein von der Reichsmonopolverwaltung bezogen worden ist, so sind der Berechnung der Ausfuhrvergütung die Verkaufpreise zugrunde zu legen, die bei Bezug des Branntweins gültig waren."

Danach sind der Berechnung der Ausfuhrvergütung grundsätzlich der Ausfuhrpreis und die Verkaufpreise zugrunde zu legen, die am Tage der Ausfuhr gelten; nur dann, wenn es sich um Branntwein handelt, der von der Monopolverwaltung bezogen worden ist, soll nach Satz 3 eine Ausnahme gelten, und zwar insofern, als in diesem Falle der beim Bezug des Branntweins gültig gewesene Verkaufpreis zugrunde zu legen ist, wenn dieser niedriger ist als der am Tag der Ausfuhr gültige Verkaufpreis. Diese Vorschrift kann nach ihrem klaren Wortlaut nur Anwendung finden, wenn es sich um Branntwein handelt, der von der Monopolverwaltung bezogen worden ist. Da die Bfin. solchen Branntwein bzw. Erzeugnisse daraus im vorliegenden Falle nicht ausgeführt hat, kommt die Vorschrift auch nicht in Betracht.

Demgegenüber wollte die überleitungsstelle und will die Bundesmonopolverwaltung den Satz 3 auch auf Erzeugnisse aus Branntwein, der dem Branntweinaufschlag unterlegen hat, angewendet wissen. An Stelle des Tages, an dem der Branntwein von der Monopolverwaltung bezogen wurde, soll entweder der Tag der Herstellung des Branntweins oder der Tag der Zahlung des Branntweinaufschlags treten. Der Senat kann sich nicht entschließen, dem Satz 3 in § 134 Abs. 1 VwO zu Ungunsten der Beteiligten eine Auslegung zu geben, die über den Wortlaut soweit hinausgeht, wie es die Bundesmonopolverwaltung will. Diese Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf § 134 Abs. 1 Satz 4, auf den sich die Bundesmonopolverwaltung bezieht, möglich. Dieser Satz, der ebenfalls erst durch die Verordnung vom 18. September 1939 eingefügt wurde, lautet:

"Der Versender hat bei Abgabe der Versicherungen nach § 146 die Höhe des bezahlten Kaufpreises, Branntweinaufschlags oder Monopolausgleichs anzugeben."

Die Bedeutung dieser Vorschrift ist nicht klar. Bei der Berechnung der Ausfuhrvergütung kann es auf den bezahlten Branntweinaufschlag ebensowenig ankommen, wie auf den bezahlten Verkaufspreis; denn maßgebend ist nur der Verkaufpreis, der an einem bestimmten Tage gültig ist oder war, und das auch bei Branntwein, der dem Branntweinaufschlag unterlegen hat (VwO § 133 Abs. 3 Satz 1); insoweit ist Satz 1 des § 134 Abs. 1 VwO durch die Sätze 3 und 4 nicht geändert. Für die Berechnung der Ausfuhrvergütung kann also jedenfalls Satz 4 weder bei der Ausfuhr von Erzeugnissen aus Monopolsprit noch bei der Ausfuhr von Erzeugnissen aus Branntwein, der dem Branntweinaufschlag (oder den Monopolausgleich) unterlegen hat, zweckdienlich herangezogen werden.

Die Bundesmonopolverwaltung macht weiter geltend, daß nach § 105 Satz 2 BranntwMonGes. bei Branntwein, der dem Branntweinaufschlag unterlegen hat, streng genommen nur Branntweinaufschlag als Ausfuhrvergütung gewährt werden dürfe; wenn die Branntweinverwertungsordnung darüber hinaus in § 133 Abs. 3 Satz 1 bestimme, daß auch bei solchem Branntwein die Ausfuhrvergütung nach dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Verkaufpreis und dem Ausfuhrpreis zu gewähren sei, gehe dies über die Ermächtigung nach § 105 Satz 2 des Gesetzes hinaus.

Der weitergehenden Ausfuhrvergütung im § 133 Abs. 3 Satz 1 mag die Erwägung zugrunde gelegen haben, daß die Wörter "in gleicher Weise" in § 105 Satz 2 des Gesetzes eine grundsätzliche Gleichstellung der Ausfuhrvergütung für alle Branntweinerzeugnisse gestatte; ob die Bestimmung sich hiernach im Rahmen der Ermächtigung nach § 105 Satz 2 des Gesetzes hält, kann hier dahingestellt bleiben, weil es sich jedenfalls um eine Milderungsbestimmung handelt, die dem Beteiligten einen Rechtsanspruch gibt, solange sie nicht aufgehoben ist. Im übrigen würde eine verschiedene Gestaltung der Ausfuhrvergütung für Erzeugnisse aus Monopolsprit und für solche aus Branntwein, der dem Branntweinaufschlag (oder dem Monopolausgleich) unterlegen hat, zu Unzuträglichkeiten für die Beteiligten wie auch für Verwaltung namentlich dann führen, wenn es sich um Erzeugnisse aus Branntwein verschiedener Herkunft, z. B. um Weinbrandverschnitt, handelt. Es müßte dann die Ausfuhrvergütung für ein und dasselbe Erzeugnis wegen des darin enthaltenen Monopolsprits von der Monopolverwaltung, wegen des Branntweinaufschlags von der Zollbehörde festgesetzt werden. In ersterer Hinsicht wären die Rechtsmittel wie im gegenwärtigen Verfahren (in letzter Instanz Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzhofs), in letzterer Hinsicht wäre das Anfechtungsverfahren (AO § 235 Ziff. 5) und Rechtsbeschwerdeentscheidung des Bundesfinanzhofs gegeben.

Aber auch dann, wenn man mit der Monopolverwaltung annehmen wollte, daß die Ausnahmevorschrift in Satz 3 des § 134 Abs. 1 VwO auch für Erzeugnisse aus Branntwein, der dem Branntweinaufschlag unterlegen hat, gilt, könnte dem Verlangen der Bfin. nach Zugrundelegung des Verkaufpreises vom Tag der Ausfuhr die Berechtigung nicht abgesprochen werden.

Hierzu ist folgendes zu sagen: Vor Einfügung des Satzes 3 in § 134 Abs. 1 VwO galt allgemein der Grundsatz, daß für die Zugrundelegung von Ausfuhrpreis und Verkaufpreis der Tag der Ausfuhr als Stichtag maßgebend ist. In Ansehung des Verkaufpreises ergaben sich hieraus zwei Möglichkeiten:

Der Ausführende hatte beim Bezug des Branntweins von der Monopolverwaltung einen höheren Verkaufpreis gezahlt als den am Tag der Ausfuhr gültigen. In diesem Falle hat den Nachteil, der sich aus der Senkung des Verkaufpreises ergibt, der Ausführende zu tragen; er kann bei der Berechnung der Ausfuhrvergütung nicht Berücksichtigung des von ihm gezahlten höheren Verkaufpreises verlangen;

der Ausführende hatte den Branntwein zu einem niedrigeren Verkaufpreis bezogen als zu dem am Tage der Ausfuhr gültigen. In diesem Falle traf bis zum Inkrafttreten des Satzes 3 der Nachteil, der sich aus der Verschiedenheit der Verkaufpreise ergab, die Monopolverwaltung. Sie konnte nicht etwa Nachzahlung des Unterschiedes zwischen den beiden Verkaufpreisen vom Ausführenden verlangen bzw. die Ausfuhrvergütung entsprechend ermäßigen.

Dieser Regelung lag die Erwägung zugrunde, daß bei der Ausfuhr die wirtschaftlichen Belange der beteiligten Gewerbe wie auch die Interessen der gesamtdeutschen Wirtschaft an der Ausfuhr, insbesondere auch die Notwendigkeiten eines erfolgreichen Wettbewerbes auf dem Weltmarkt in erster Linie maßgebend sein sollen. Entscheidend sollte die Marktlage am Tage der Ausfuhr sein, demgegenüber hatten die Interessen, die beim Bezug und bei der Lieferung des Branntweins bestanden, zurückzutreten. Im Grunde genommen spielten also hier dieselben Erwägungen eine Rolle, die für die niedrige Bemessung des Ausfuhrpreises von jeher maßgebend waren und sind (vgl. Weidner-Seydel, Kommentar zum Gesetz über das Branntweinmonopol Bd. 4 VwO Anm. 2 zu § 132). Aus diesem Grunde ist auch die Festsetzung des Ausfuhrpreises im Gegensatz zu allen übrigen Branntweinverkaufpreisen nicht der Monopolverwaltung überlassen, sie ist vielmehr dem Minister der Finanzen vorbehalten (VwO § 132 Abs. 2), damit hierbei die allgemeinen Interessen der deutschen Wirtschaft gegenüber den Interessen der Monopolverwaltung gebührend berücksichtigt werden können.

Wenn nun Satz 3 des § 134 Abs. 1 VwO eine Regelung trifft, die das Risiko von Preisschwankungen in jedem Falle einseitig dem Ausführenden aufbürdet, so wird damit gegen die Grundgedanken, die für die Bemessung der Ausfuhrvergütung maßgebend waren, ebenso verstoßen wie gegen den Grundgedanken, der in § 1 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes zum Ausdruck kommt. Diese Gestaltung der Ausfuhrvergütung entspricht auch nicht dem Grundsatz der steuerlichen Gerechtigkeit, der auch für das Monopolrecht Geltung haben muß. Die Rechtsgültigkeit der genannten Bestimmung könnte daher, sofern man sie auf den vorliegenden Fall überhaupt anwenden wollte, nicht anerkannt werden.

Demnach sind der Ausfuhrvergütung der Verkaufpreis und der Ausfuhrpreis zugrunde zu legen, die am Tage der Ausfuhr gegolten haben. Soweit es sich hierbei um Preise handelt, die seinerzeit in RM festgesetzt worden waren, sind sie gemäß § 2 des Währungsgesetzes in DM nach dem Verhältnis 1 : 1 anzusetzen. Entsprechendes gilt für die Festsetzung der Ausfuhrvergütungspitze (VwO § 133 Abs. 4), die hier in Betracht kommt.

Danach war die Entscheidung der überleitungsstelle für das Branntweinmonopol vom 4. Dezember 1950 aufzuheben; die Sache geht nunmehr an die Bundesmonopolverwaltung zurück, damit sie die Ausfuhrvergütung bzw. die Ausfuhrvergütungspitze unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen neu festsetzt.

Auf die Entscheidung im Kostenpunkt fanden die §§ 318 Abs. 2 und 320 Abs. 3 AO entsprechende Anwendung.

 

Fundstellen

BStBl III 1952, 316

BFHE 1953, 825

BFHE 56, 825

StRK, BranntwMonG:105 R 1

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