Leitsatz (amtlich)

1. Der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Betrag kann nicht höher sein als der Wert der Beschwer des Revisionsklägers durch das Urteil des FG. Eine nach dem Wert dieser Beschwer unzulässige Revision kann daher aufgrund eines durch eine unzulässige Klageerweiterung nach oben verschobenen Streitwertes nicht zulässig werden.

2. Der durch eine unzulässige Klageerweiterung erreichte Streitwert gilt nur für die Gebührenberechnung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1; GKG § 14 Abs. 1-2

 

Fundstellen

Haufe-Index 72882

BStBl II 1979, 27

BFHE 1979, 3

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