Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige NZB: Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmängeln

 

Leitsatz (NV)

  1. Zur schlüssigen und substantiierten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und auf ihre Klärungsbedürftigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m.w.N.).
  2. Für die schlüssige Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, zu welcher Sach- oder Rechtsfrage er sich vor dem FG nicht äußern konnte oder welches Vorbringen des Beschwerdeführers das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Inder Rüge mangelnder Sachaufklärung liegt nicht ohne weiteres die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1978 VII R 44/76, BFHE 126, 508, BStBl II 1979, 263).
  3. Zur ordnungsgemäßen Darlegung der Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts ist es u.a. erforderlich darzulegen, inwiefern das Urteil des FG ‐ ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts ‐ auf der unterlassenen Beweisaufnahme bzw. der unvollständigen Aufklärung des Sachverhalts beruhen kann.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 10.04.2000 - II B 147/99 (NV); BFH/NV 2000, 1476

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133210

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