Leitsatz (amtlich)

Rügt ein Verfahrensbeteiligter mangelnde Sachaufklärung wegen einer Verfahrensweise des FG, die auch Gegenstand einer Rüge sein könnte, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, so kann daraus nicht ohne weiteres entnommen werden, auch diese Rüge sei erhoben worden.

 

Normenkette

FGO § 118 Abs. 3 S. 1, § 119 Nr. 3

 

Gründe

Die Klägerin kann nicht mit der Rüge der mangelnden Sachaufklärung Erfolg haben, die sie darin sieht, daß das FG ihr nicht die erbetene Gelegenheit gegeben habe, zu der erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Tatsache, das Schwesterunternehmen sei Adressat der vZTA gewesen, die nunmehr in der Revisionsbegründung aufgeführten Umstände vorzutragen.

Bei summarischer Prüfung kommt es auf diese Umstände nicht an, so daß die Entscheidung des FG zumindest nicht auf dem geltend gemachten Mangel beruht.

Ob das FG der Klägerin auch das rechtliche Gehör dadurch versagt hat, daß es ihr die erbetene Gelegenheit zu weiterem Vorbringen nicht gegeben hat, braucht nicht geprüft zu werden. Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist ein Verfahrensmangel, über den gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO grundsätzlich nur entschieden werden kann, wenn er geltend gemacht worden ist. Den Ausführungen der Klägerin ist zwar zu entnehmen, daß sie die Verfahrensweise des FG beanstanden will, durch die ihr die erbetene Gelegenheit zu weiterem Vorbringen nicht gewährt worden ist. Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daraus aber deshalb nicht entnommen werden, weil die Klägerin ausdrücklich geltend gemacht hat, sie rüge insoweit mangelnde Sachaufklärung. Daraus muß entnommen werden, daß die Klägerin die Verfahrensweise des FG nur deshalb beanstandet, weil diese nach ihrer Auffassung nicht zu einer hinreichenden Erforschung des Sachverhalts geführt hat, und daß sie mit der Rüge nicht geltend machen will, sie habe sich im Verfahren vor dem FG nicht hinreichend äußern können. Eine andere Bedeutung kann dem ausdrücklichen Hinweis der durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Klägerin, daß dem FG insoweit mangelnde Sachaufklärung vorzuwerfen sei, nicht beigemessen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß aufgrund der Rüge, rechtliches Gehör sei nicht gewährt worden, in der Regel dem Revisionsgericht, weil es sich um einen absoluten Revisionsgrund handelt, versagt ist, eine sachlich-rechtliche Nachprüfung vorzunehmen, so daß das angefochtene Urteil lediglich aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen ist. An einer Stellungnahme des Revisionsgerichts auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann aber dem Revisionskläger gelegen sein. Die Rüge einfacher Verfahrensfehler schließt eine derartige Prüfung nicht aus. Außerdem führt die Aufhebung bei zu Recht gerügter Verletzung der Aufklärungspflicht des FG zu dessen Bindung, den Sachverhalt weiter aufzuklären, was bei der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht der Fall wäre, weil dann vom Revisionsgericht lediglich entschieden würde, dem Revisionskläger sei rechtliches Gehör zu gewähren. Es kann deshalb durchaus sinnvoll sein, nur die mangelnde Sachaufklärung und nicht (auch) die Verletzung des Rechts auf Gehör zu rügen.

 

Fundstellen

BStBl II 1979, 263

BFHE 1979, 508

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