Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden auf den Grundstückseigentümter; nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

 

Leitsatz (NV)

1. Überträgt derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden hergestellt hat, dieses auf den Grundstückseigentümer, so kann keine begünstigte Rückgängigmachung bzw. Rückübertragung vorliegen.

2. Der Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des FG kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde auch dann nicht gerügt werden, wenn mit dieser zugleich auch statthafte Rügen geltend gemacht werden.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 16; FGO §§ 115, 116 Abs. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, da ein Grund zur Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegt.

1. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 m.w.N.). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Die von der Klägerin begehrte Steuervergünstigung nach § 16 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 ist ungeachtet der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im einzelnen stets an die Grundvoraussetzung geknüpft, daß eine Änderung der eigentumsmäßigen Zuordnung eines Grundstücks wieder rückgängig gemacht wird. Diese Überlegung ist sinngemäß auf Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu übertragen, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 den Grundstücken i.S. des GrEStG gleichstehen. Eine derartige Hin- und Rückübertragung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Steuervergünstigung ist, hat jedoch im Streitfall nicht stattgefunden. Das lediglich begonnene Bauwerk ist - wovon das Finanzgericht (FG) und die Beteiligten übereinstimmend zutreffend ausgehen - noch kein Gebäude (auf fremdem Grund und Boden) und damit auch nicht einem Grundstück i.S. des GrEStG gleichgestellt. Da im Streifall die Gebäude erst von der AG hergestellt wurden, sind die (grundstücksgleichen) Gebäude auf fremdem Grund und Boden erst bei dieser originär entstanden und konnten nicht zuvor auf sie übertragen worden sein. Da es damit bereits eindeutig an dieser Grundvorausetzung für die Anwendung des § 16 GrEStG 1983 im Streitfall fehlt, wird die von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage des Beginns der Zweijahres-frist in derartigen Fällen durch den Rechtsstreit gar nicht aufgeworfen und in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sein.

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung für die von der Klägerin erhobene Divergenzrüge den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, die auch verlangen, daß das Beruhen der Entscheidung sowohl des BFH als auch des FG auf den herausgestellten Rechtssätzen schlüssig dargelegt wird. Die von der Klägerin behauptete Abweichung des FG von dem Urteil des erkennenden Senats vom 17. Februar 1954 II 14/53 U (BFHE 54, 491, BStBl III 1954, 99) liegt jedenfalls nicht vor. Nach dem der damaligen Entscheidung des Senats zugrunde liegenden Sachverhalt war die selbstverständliche Grundvoraussetzung für die Steuervergünstigung des jetzigen § 16 GrEStG 1983 gewahrt. Es lag eine - allerdings selbst der Steuer nicht unterliegende - rückgängig gemachte Änderung der eigentumsmäßigen Zuordnung eines Gebäudes (für das zunächst ein Erbbaurecht bestellt war) vor. Daran fehlt es jedoch - wie dargelegt - im Streitfall. Schon deswegen kann eine Abweichung des FG von dieser Entscheidung des erkennenden Senats nicht vorliegen.

3. Die von der Klägerin als Verfahrensmangel geltend gemachte - angebliche - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des FG kann mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gerügt werden. Dieser Verfahrensmangel kann nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO nur mit der zulassungsfreien Revision gerügt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist insoweit nicht statthaft (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO mit der Nichtzulassungsbeschwerde auch dann nicht erfolgreich gerügt werden, wenn - wie im Streitfall - mit der Nichtzulassungsbeschwerde zugleich weitere grundsätzlich statthafte Rügen geltend gemacht werden (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1983 9 B 1610/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 489).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419742

BFH/NV 1994, 738

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