Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen den Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

Mit der Erinnerung gemäß § 66 GKG können nur Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst erhoben werden, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Mit der Rüge der angeblichen Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden BFH-Beschlusses können die Erinnerungsführer im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden.

 

Normenkette

GKG § 66

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 IX B 188/05 hat der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen den im Verfahren 15 K 5471/02 ergangenen Beschluss des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, als unzulässig verworfen.

Mit Kostenrechnung vom 6. Februar 2006 setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH in Höhe von 50 € an.

Hiergegen wenden sich die Erinnerungsführer. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Kostenrechnung sei wegen unzutreffender Sachbehandlung aufzuheben.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Solche Einwendungen bringen die Erinnerungsführer nicht vor. Soweit sie sinngemäß die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden BFH-Beschlusses rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342, m.w.N.).

2. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1720071

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