Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bei fehlendem Klärungsbedarf

 

Leitsatz (NV)

1. Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage (§ 115 Abs. 2 Nr.1 FGO) gestützt, so muß der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung ,,darlegen"; dazu muß er konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen.

2. Hat der BFH bereits über die streitige Rechtsfrage entschieden, so ist darzulegen, weshalb trotz dieser Entscheidung weiterhin ein Klärungsbedarf besteht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 07.08.1992 - III B 146/91 (NV); BFH/NV 1993, 255

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132603

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