Leitsatz (amtlich)

Beruht ein Beschluß des Finanzgerichts, der über eine Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO entscheidet, auf einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, so ist gegen ihn die Beschwerde gegeben.

 

Normenkette

FGO §§ 51, 108 Abs. 2 S. 2; VwGO § 119 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Der Bf. hatte sich in mehreren Verfahren beim FG aus verfassungsrechtlichen Gründen letzten Endes dagegen gewandt, daß bei Ehegatten mit mehreren Kindern lohnsteuerrechtlich im Regelfall Kinderfreibeträge nicht - wie er meinte - in dem GG entsprechender Weise gewährt würden. In einem Rechtsstreit wegen Kostenerlasses war ein Richter des FG wegen Befangenheit abgelehnt worden. Das FG hatte durch Beschluß vom 1. Juli 1966 die Ablehnung des Bf. wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet erklärt; über die Beschwerde hiergegen hat der erkennende Senat in dem Beschluß vom heutigen Tage unter dem Aktenzeichen VII B 14/66 1) entschieden. Der Beschwerde wurde stattgegeben. Der erkennende Senat hat in dem bezeichneten Beschluß ferner entschieden, daß Finanzgerichtsrat (FGR) Dr. S. an dem Beschluß des FG vom 1. Juli 1966 wegen Besorgnis der Befangenheit nicht hätte mitwirken dürfen, weil er von einem im inneren Zusammenhang mit diesem Verfahren stehenden früheren Verfahren des FG in einer Lohnsteuererstattungssache 1961 des Bf. bereits wegen Befangenheit als Mitwirkender ausgeschieden war. Auf die Gründe des bezeichneten Beschlusses wird im einzelnen Bezug genommen.

In dem Rechtsstreit wegen Kostenerlasses hatte der Bf. die Berichtigung des "Tatbestandes" des Beschlusses des FG vom 1. Juli 1966 beantragt. Durch Beschluß vom 4. August 1966 hat das FG unter Mitwirkung des zuständigen Senatspräsidenten und der FGR Dr. S. und K. den Antrag des Bf. auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt, weil nicht erkennbar sei, daß der mit dem Tatbestand eines Urteils vergleichbare Teil der Gründe des Beschlusses Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthalte. Gegen den ablehnenden Beschluß des FG hat der Bf. rechtzeitig Beschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat. Er beruft sich auf Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch selbständige Gerichte in mindestens zwei Stufen ausgeübt werde; damit stehe § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO, nach dem der eine Tatbestandsberichtigung ablehnende Beschluß eines FG unanfechtbar sei, nicht im Einklang; er sei somit verfassungswidrig. Der Bf. macht weiter geltend, FGR Dr. S. habe nicht an dem Beschluß vom 4. August 1966 mitwirken dürfen. Der Bf. hat beantragt, das Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren VII B 14/66 zu verbinden. Er beantragt weiter, den Beschluß des FG vom 4. August 1966 aufzuheben und seinem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes zu entsprechen.

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde hat Erfolg.

1. Eine Verbindung dieser Beschwerdesache mit der Sache VII B 14/66 hat der Senat allerdings nicht für zweckmäßig erachtet.

2. Die Berufung des Bf. darauf, daß die Vorschrift des Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen dem § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO entgegenstehe, ist nicht schlüssig. Denn wenn diese Verfassungsvorschrift des Landes die Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Gerichte in mindestens zwei Stufen fordert, so bedeutet das nicht auch, daß jede Entscheidung im Verwaltungsrechtsstreit - auch im Steuerrechtsstreit - anfechtbar sein muß und zwei gerichtliche Instanzen für die Entscheidung jedes Falles gegeben sein müssen. Es besteht also bereits zwischen § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO und Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen kein Widerspruch. Nicht rechtserheblich ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Meinung des Bf. - auch, daß durch § 2 FGO in den Ländern nur FG als "obere Landesgerichte", nicht auch entsprechende Gerichte als untere Landesgerichte geschaffen worden sind.

3. Wenn mithin auch § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO, der den Beschluß, der eine Tatbestandsberichtigung ablehnt, für unanfechtbar erklärt, rechtsgültig ist, so gilt doch in besonderen Fällen eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit. § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO entspricht wörtlich dem § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Für § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist es aber anerkannt, daß eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit dann gilt, wenn der Beschluß auf einem schwerwiegenden Verfahrensmangel beruht (vgl. Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 1965, Bem. 8 zu § 119 S. 583; Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 1964, Bem. C 4 zu § 119 S. 544). In derartigen Ausnahmefällen muß das höhere Gericht, wenn es dem Rechtsbehelf stattgibt, die Vorentscheidung aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen (vgl. Eyermann/Fröhler und Klinger, a. a. O.). Die Vorentscheidung beruht im Streitfall auf einem schwerwiegenden Verfahrensmangel.

Der Bf. hatte in der Beschwerdeschrift vom 31. Juli 1966 gegen den Beschluß des FG, die beim FG am 2. August 1966 eingegangenen ist und auf der neben dem Namenszeichen des zuständigen Senatsvoritzenden das Datum "3/8." vermerkt ist, beantragt, den Tatbestand des Beschlusses vom 1. Juli 1966 zu berichtigen. Er hatte unter Ziff. 2 des Schreibens vom 31. Juli 1966 geltend gemacht, daß FGR Dr. S. bereits in dem Verfahren des FG wegen Lohnsteuererstattung für 1961 sich für befangen erklärt hatte, und daß er daraufhin von dem Vorsitzenden von der Mitwirkung in jener Sache entbunden worden sei; er habe deshalb auch an dem finanzgerichtlichen Kostenerlaßverfahren nicht mitwirken dürfen, da dieses Verfahren im engen inneren Zusammenhang mit dem finanzgerichtlichen Verfahren hinsichtlich Lohnsteuererstattung für 1961 stehe. Die Ausführungen des Bf. in dem Schreiben vom 31. Juli 1966 enthielten somit dem Sinne nach eine Ablehnung des FGR Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit in dem Kostenerlaßverfahren. In dem Verfahren hat dann an dem Beschluß vom 4. August 1966, in dem das FG den Antrag des Bf. auf Berichtigung des "Tatbestandes" des Beschlusses vom 1. Juli 1966 zurückwies, der gleiche Senatsvorsitzende, der am Vortage sein Zeichen auf das Schreiben des Bf. vom 31. Juli 1966 gesetzt hatte, mit FGR Dr. S. und einem weiteren FGR mitgewirkt, ohne daß die Ausführungen des Bf. im Schreiben vom 31. Juli 1966, die sich gegen die Mitwirkung von FGR Dr. S. richteten, erkennbar berücksichtigt worden sind. Diese Nichtberücksichtigung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Somit ist in diesem Ausnahmefall die Anfechtbarkeit des Beschlusses des FG vom 4. August 1966 gegeben. Dafür, daß FGR Dr. S. in dem Kostenerlaßverfahren des FG und somit auch an dem Beschluß vom 4. August 1966, in dem der Antrag des Bf. auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt wurde, nicht mitwirken durfte, wird auf die Gründe des in der Sache VII B 14/66 1) ergangenen Beschlusses vom heutigen Tage Bezug genommen.

Sonach war der Beschluß des FG vom 4. August 1966 aufzuheben. Für eine Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Entscheidung über die Tatbestandsberichtigung war kein Raum mehr. Denn der Beschluß des FG vom 1. Juli 1966, dessen Berichtigung der Bf. begehrt, ist vom Senat aufgehoben worden.

1) vom BFH nicht zur Veröffentlichung freigegeben.

 

Fundstellen

BStBl II 1969, 6

BFHE 1968, 285

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