Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Revision

 

Leitsatz (NV)

Wurde die gegen einen Umsatzsteuerbescheid gerichtete Klage durch das FG als unzulässig abgewiesen, so genügen die Revision und die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO (Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm), wenn nicht auf die Abweisung als unzulässig eingegangen, sondern bloß dargelegt wird, daß der angefochtene Umsatzsteuerbescheid rechtswidrig sei.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Über das Vermögen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde 1987 das Konkursverfahren eröffnet. Es wurde durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom ... 1990 wieder aufgehoben, nachdem der im Vergleichstermin vom ... 1990 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom selben Tage bestätigt worden war.

Vor der Konkurseröffnung hatte die Klägerin der X-Bank sicherungsübereignete Gegenstände übergeben. Einen Teil dieser Gegenstände verkaufte die Bank vor der Konkurseröffnung, drei Automobile verkaufte sie nach der Konkurseröffnung. Der Verkaufserlös für die zuletzt genannten Fahrzeuge betrug ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer. Hiervon floß der Konkursmasse nichts zu.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) sah hierin steuerpflichtige Umsätze, die das FA in gegen den Konkursverwalter gerichteten Umsatzsteuer- Vorauszahlungsbescheiden für das II. und III. Kalendervierteljahr 1987 erfaßte.

Hiergegen erhob der Konkursverwalter nach erfolglosem Einspruch Klage.

Während des Klageverfahrens erging der Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 1987, der am 15. September 1989 geändert wurde.

Der Konkursverwalter machte den (geänderten) Jahresbescheid gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens. Nach Aufhebung des Konkursverfahrens setzte die Klägerin den Rechtsstreit fort.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, der Umsatzsteuerbescheid vom 15. September 1989 sei bestandskräftig geworden; die Voraussetzungen des § 68 FGO seien nicht erfüllt; der Erlaß eines Umsatzsteuer-Jahresbescheides sei keine Aufhebung oder Änderung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides. Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt habe, die Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuerbescheide festzustellen, habe sie ihr rechtliches Interesse an dieser Feststellung nicht dargelegt.

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision ließ das FG die Revision zu.

Die Klägerin hat hierauf Revision eingelegt. In der Revisionsbegründung macht sie geltend, der angefochtene Umsatzsteuerbescheid sei falsch, da die besteuerten Lie ferungen bereits vor Konkurseröffnung erfolgt seien. Sie beantragt: "Unter Aufhebung des ... Umsatzsteuerbescheides ... wird die Umsatzsteuer 1987 festgesetzt auf DM 0."

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder dem in § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO näher bezeichneten Landesrecht beruhe. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision beim FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung der Klägerin genügen den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht. Es fehlt zumindest an der Bezeichnung der -- in der Vorentscheidung -- verletzten Rechtsnorm. Da das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hatte, hätte die Klägerin hierauf eingehen müssen; die vom FG verletzte Rechtsnorm konnte nicht durch die Darlegung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides bezeichnet werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 11. März 1991 VIII R 99/87, unter 3. b, BFH/NV 1992, 112). Es liegt zwar nahe, daß das FG § 68 FGO verletzt hat; die Verletzung dieser Rechtsnorm ist von der Klägerin aber im vorliegenden Verfahren weder ausdrücklich noch sinngemäß gerügt worden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 574

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