Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedeutung einer Niederschlagungs-Mitteilung; Wirkungen einer Niederschlagung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Niederschlagung begründet -- anders als die Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß §258 AO 1977 -- kein subjektives Recht des Vollstreckungsschuldners auf zeitweiliges oder dauerhaftes Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen. Aus dem verwaltungsinternen Charakter der Niederschlagung folgt, daß die Vollstreckung bis zur Verjährung des Steueranspruchs wieder aufgenommen werden kann, sobald die für die Niederschlagung maßgebenden Voraussetzungen (erfolglose Vollstreckungsversuche, voraussichtliche Aussichtslosigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen) weggefallen sind.

2. Die einem Steuerpflichtigen mitgeteilte "Niederschlagung" kann, anders als eine intern gebliebene Verfügung gemäß §261 AO 1977, Rechtswirkungen entfalten, die über ein unverbindliches Verwaltungsinternum hinausgehen. Ob eine derartige Mitteilung im einen oder im anderen Sinne zu verstehen ist, ist eine Frage der Auslegung, die sich nur auf den Einzelfall beziehen kann.

 

Normenkette

AO 1977 § 261

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 285

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