Leitsatz (amtlich)

Im Strafregister getilgte Verurteilungen sind keine Bestrafung im Sinne des § 198 Abs. 1 AO.

 

Tatbestand

Der Einwand des Beschwerdeführers (Bf.) greift durch, daß seine im Strafregister getilgten Vorstrafen nicht für die Berufsuntersagung nach § 198 der Reichsabgabenordnung (AO) berücksichtigt werden dürfen.

§ 5 Abs. 2 des Straftilgungsgesetzes (StrTilgG) vom 9. April 1920 (Reichsgesetzblatt -- RGBl. -- S. 507) bestimmt:

Ist der Vermerk über eine Verurteilung im Strafregister getilgt worden, so gilt die Verurteilung nicht mehr als Bestrafung im Sinne solcher Vorschriften, die für den Fall, daß der Täter bereits bestraft ist, eine schwerere Strafe oder andere Rechtsnachteile androhen.

 

Entscheidungsgründe

Die Oberfinanzdirektion sieht die Berufsuntersagung nach § 198 AO nicht als einen solchen Rechtsnachteil an, weil sie nicht auf der Bestrafung des Gewerbetreibenden, sondern auf seiner steuerlichen Unzuverlässigkeit beruhe. Dem kann jedoch mit Rücksicht auf die klare Allgemeinfassung des § 5 Abs. 2 nicht beigetreten werden (siehe Burchardi-Klempahn, Strafregister und polizeiliches Führungszeugnis [1943] Anmerkung II 1a zu § 5 StrTilgG: "Die Tilgung schützt den Täter davor, daß eine schon getilgte Verurteilung zu seinen Ungunsten in einem Falle berücksichtigt wird, in dem das Gesetz an das Vorhandensein einer Vorstrafe besondere Folgerungen knüpft"). Da § 198 AO die Untersagung von einer wiederholten rechtskräftigen Bestrafung abhängig macht, gilt § 5 Abs. 2 StrTilgG auch für ihn.

Die getilgten Vorstrafen des Bf. müssen also bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 198 AO außer Betracht bleiben. Da der Bf. zur Zeit des Untersagungsbeschlusses demnach nur einmal (1950) rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung bestraft war, durfte die Berufsuntersagung nicht ausgesprochen werden, auch wenn dem Bf. schon einmal im Jahre 1930 die Ausübung seines Tabakwarenherstellungsbetriebes auf 10 Jahre untersagt worden war.

Der Beschluß vom 9. Januar 1952 war also aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 309 AO.

 

Fundstellen

BStBl III 1953, 52

BFHE 1954, 132

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