Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehungim Revisionsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Lehnt das FG einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, ohne die Beschwerde zuzulassen, so ist ein erneuter Antrag in der Revisionsinstanz nur zulässig, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden.

 

Normenkette

EStDV § 82i; FGO § 69 Abs. 3, 6

 

Tatbestand

Die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erzielten in den Streitjahren (1984 bis 1991) u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahre 1983 hatte der Kläger ein etwa 11 000 qm großes Grundstück mit einem landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie Nebengebäuden erworben. Diese Gebäude stehen unter Denkmalschutz. Die Antragsteller renovierten die Gebäude in den Jahren 1983 und 1984 umfassend. Die Wohnfläche des Haupthauses von 622,72 qm nutzen die Antragsteller mit mindestens 512 qm zu eigenen Wohnzwecken. Eine Einliegerwohnung mit 44,70 qm ist vermietet.

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts ... sind für das Anwesen Aufwendungen i. S. von § 82 i der Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV) in Höhe von insgesamt ... DM entstanden.

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) ermittelte den Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung in den Streitjahren anhand der Kostenmiete, die er mit 6 v. H. der auf die selbstgenutzte Wohnung entfallenden Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie der anteiligen Herstellungskosten des Gebäudes ansetzte. Er ging dabei von folgender Bemessungsgrundlage aus: ...

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrten die Kläger auch im Klageverfahren die auf die selbstgenutzte Wohnung entfallenden Herstellungskosten i. S. von § 82 i EStDV, die sie mit ... DM bezifferten, nicht in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Kostenmiete einzubeziehen und beantragten insoweit Aussetzung der Vollziehung.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, ohne die Beschwerde zuzulassen. Den weiteren Antrag der Antragsteller, den ablehnenden Beschluß aufzuheben, lehnte es ebenfalls ab. Zugleich wies es die Klage in der Hauptsache ab.

Im Revisionsverfahren richten die Antragsteller nunmehr ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1991 an den Bundesfinanzhof (BFH). Nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) dürften die nach § 82 i EStDV begünstigten Aufwendungen nicht in die pauschale Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Kostenmiete einbezogen werden, weil sonst die Absetzungen von 10 v. H. in Höhe von 6 v. H. wieder aufgehoben und dadurch der Förderungszweck dieser Vorschrift unterlaufen werde.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1991 in folgender Höhe von der Vollziehung auszusetzen: ...

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zwar auch beim BFH als dem Gericht der Hauptsache im Revisionsverfahren gestellt werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das FG die beantragte Aussetzung der Vollziehung zuvor abgelehnt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535; vom 23. Januar 1985 I S 4/84, BFH/NV 1987, 385; vom 26. Februar 1987 IV S 14/86, BFH/NV 1989, 308). Nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch nur zulässig, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden (vgl. auch BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1994 VIII B 101/94, BFH/NV 95, 611). Diese Einschränkung gilt erst recht in der Revisionsinstanz; andernfalls könnte durch wiederholte Aussetzungsanträge die Vorschrift des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluß des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat.

Die Antragsteller haben ihr erneutes Aussetzungsbegehren nicht auf veränderte Umstände i. S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gestützt. Insbesondere sind mit dem Hinweis auf das Urteil des FG Köln vom 9. März 1995 10 K 5572/88, gegen das Revision eingelegt worden ist (Az. IX R 60/95), veränderte Umstände nicht dargetan. Dieses Urteil, auf das der Berichterstatter des FG die Beteiligten im Streitfall hingewiesen hatte, ist von der Vorinstanz bereits berücksichtigt worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421887

BFH/NV 1997, 492

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