Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist; die Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Rspr.). Allenfalls in Sonderfällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist das in der FGO nicht vorgesehene Rechtsmittel der "außerordentlichen Beschwerde" statthaft.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3 S. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 04.07.2002 - XI B 17/02 (NV); BFH/NV 2002, 1477

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133354

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge