Entscheidungsstichwort (Thema)

Wurde Revision oder Beschwerde wegen Nichtzulassung derselben eingelegt?

 

Leitsatz (NV)

Ist ein von einem Rechtskundigen verfaßter Schriftsatz mit ,,Revision" überschrieben und wird dieses Wort sodann noch zwei weitere Male verwendet, rechtfertigt der bloße Einschub, daß ,,ggf. (auch) Antrag und Begründung der Zulassung" einem späteren Schriftsatz vorbehalten bleiben, nicht die Annahme, es sei Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben worden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3, § 120

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, ein Rechtsanwalt und Notar, hatte gegen das klageabweisende Urteil des FG (weisungsgemäß) ,,Revision" eingelegt. Im betreffenden Schriftsatz vom 12. Februar 1985 hat er weiter ausgeführt: ,,Begründung mit Antragstellung, sowie gegebenenfalls Antrag und Begründung der Zulassung, dürfen einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Die Revision wird zunächst zur Fristwahrung eingelegt." Eine Begründung des Rechtsmittels war beim Bundesfinanzhof (BFH) jedoch nicht mehr eingegangen.

Der BFH hat das Rechtsmittel des Klägers als Revision angesehen, diese jedoch als unzulässig verworfen. Zur Frage nach der Art des eingelegten Rechtsmittels ist in dem Beschluß ausgeführt:

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat das FG-Urteil unmittelbar angefochten. Der von einem Rechtskundigen verfaßte Schriftsatz vom 12. Februar 1985 ist ausdrücklich mit ,,Revision" überschrieben; das Wort (Revision) wird sodann noch zwei weitere Male verwendet. Bei dieser Sachlage schließt es der Senat aus, daß mit dem (bloßen) Einschub ,,sowie gegebenenfalls Antrag und Begründung der Zulassung" letztlich - entgegen dem vorangegangenen Text - zunächst nur eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG eingelegt werden sollte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413987

BFH/NV 1985, 46

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