Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision, Fehlen von Entscheidungsgründen

 

Leitsatz (NV)

Eine auf § 116 Abs. 1 Nr.5 FGO gestützte Revision ist nur zulässig, wenn der Revisionskläger schlüssig rügt, daß das angefochtene Urteil die wesentlichen Entscheidungsgründe nicht erkennen läßt.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat Umsatzsteuer, die ihr von der Firma P in Z im Streitjahr (1983) in Rechnung gestellt worden war, als Vorsteuer geltend gemacht.

Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung erfahren hatte, daß P in Z umsatzsteuerlich nicht geführt wurde, versagte er den Vorsteuerabzug. Auch eine spätere telefonische Anfrage des FA bei der Stadt Z ergab, daß dort keine Firma P gemeldet war.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 für den begehrten Vorsteuerabzug nicht als erfüllt an, da es der Klägerin nicht gelungen sei, die Unternehmereigenschaft von P aufzuklären. Aus der fehlenden steuerlichen Erfassung einer Firma lasse sich zwar nicht zwingend der Schluß herleiten, die Firma sei kein Unternehmer i.S. des § 2 UStG 1980. Im Regelfall könne jedoch davon ausgegangen werden, daß unternehmerisch tätige Personen Umsatzsteuervoranmeldungen abgäben. Es bestünden deshalb Zweifel an der Unternehmereigenschaft von P. Diese Zweifel würden dadurch verstärkt, daß die Klägerin bereits in einem anderen Fall Rechnungen einer Scheinfirma vorgelegt habe und daß sich die streitige Leistung auf einen gewerblichen Sektor beziehe, in dem nach den Erfahrungen des Senats das Auftauchen von Scheinfirmen nicht selten zu beobachten sei. Die Eintragungen in den von der Klägerin vorgelegten Auszügen aus der Gewerbekartei der Stadt Z endeten mit dem Jahr 1980; aus ihnen lasse sich nichts dafür herleiten, daß im Streitjahr (1983) eine Firma P als Gewerbebetrieb angemeldet gewesen sei.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. September 1992 ,,Nichtzulassungsbeschwerde und Revision" eingelegt und diese unter anderem damit begründet, daß das Urteil unlogisch und widersprüchlich und deshalb nicht mit Gründen versehen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision zu, wenn das FG oder der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht, wenn einer der in § 116 Abs. 1 FGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird.

Im Streitfall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt.

Die Revision ist weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden; insbesondere erfolgte keine Zulassung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.

Sie ist auch nicht ohne Zulassung nach § 116 Abs. 1 FGO zulässig. Zwar hat die Klägerin bereits in der Revisionsschrift sinngemäß gerügt, das Urteil des FG sei nicht mit Gründen versehen, und damit einen Verfahrensmangel nach § 116 Abs. 1 Nr.5 FGO geltend gemacht. Verfahrensmängel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO sind jedoch nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben, d.h., wenn sie schlüssig vorgetragen sind (BFH-Urteil vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568 m.w.N.). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

Nach § 105 Abs. 2 Nr.4 und 5 FGO muß ein Urteil einen Tatbestand und Entscheidungsgründe enthalten. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren.

Entscheidungsgründe i.S. des § 116 Abs. 1 Nr.5 FGO fehlen deshalb nur dann, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, 327, BStBl II 1985, 417).

Die Klägerin hat nicht schlüssig gerügt, daß das angefochtene Urteil die wesentlichen Entscheidungsgründe nicht erkennen lasse. Vielmehr wendet sie sich gegen die im Urteil angegebenen Gründe, die dafür leitend waren, daß das FG die Überzeugung gewinnen konnte, daß P nicht Unternehmer war. Wie die Revisionsangriffe der Klägerin zeigen, war sie aufgrund der Entscheidungsgründe des FG-Urteils sehr wohl in der Lage, die Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Über die weiteren in § 116 FGO nicht aufgezählten Rügen war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 742

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