Entscheidungsstichwort (Thema)

Ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

 

Leitsatz (NV)

Wird der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar, können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr bestehen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) beantragt sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung der durch die Einkommen- und Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 1980 vom 2. Dezember 1983 (Einkommensteuer) und 7. Dezember 1983 (Umsatzsteuer) festgesetzten Mehrsteuern. Eine Begründung hierzu hat der Kläger nicht abgegeben.

Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abzulehnen. Es weist auf seine vorausgegangene Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung hin.

Der Senat hat die in der Hauptsache erhobene Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die eingelegte Revision mit Beschlüssen vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nicht begründet. Die für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes vorausgesetzten ,,ernstlichen Zweifel" an dessen Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) liegen im Streitfall nicht vor.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar, können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr bestehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. März 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463). Da im Streitfall die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluß des Senats IV B 8/88, sowie die eingelegte Revision mit Beschluß des Senats IV R 2/88, je vom heutigen Tage, als unzulässig verworfen wurden, ist das Urteil des Finanzgerichts vom 13. Oktober 1987, durch das die Klage abgewiesen wurde, rechtskräftig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416034

BFH/NV 1990, 42

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