Entscheidungsstichwort (Thema)

Klärungsbedarf bei Zwischenvermietung

 

Leitsatz (NV)

Klärungsbedarf für Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Zwischenvermietung von Wohnräumen sieht der V.Senat grundsätzlich nicht mehr als gegeben an (Fortführung des BFH-Urteils vom 14. Mai 1992 V R 12/88, BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931).

 

Normenkette

AO 1977 § 42; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, §§ 9, 15 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstreben die Zulassung der Revision gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) in einer Zwischenvermietungssache. Sie haben ein Einfamilienhaus nach dem Konkurs des ersten gewerblichen Zwischenmieters an einen anderen gewerblichen Zwischenmieter vermietet. Das FG schloß sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an und beurteilte den Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze als unwirkam, weil ein Mißbrauch von Gestaltungen des Rechts (§ 42 der Abgabenordnung - AO 1977 -) vorliege.

Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützen die Kläger auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a) Grundsätzliche Bedeutung

Die Kläger haben keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), die nicht bereits geklärt wäre oder deren Klärung ohne weiteres aufgrund der gegebenen Rechtslage, der vorhandenen Rechtsprechung und der einschlägigen Literatur möglich wäre.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 V R 12/88 (BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ausführlich dargelegt, daß er die in Zwischenvermietungsfällen auftretenden Rechtsfragen geklärt hat und insoweit keinen weiteren Klärungsbedarf mehr als gegeben ansieht. Dies trifft auch für die von den Klägern gestellten Rechtsfragen zu. Der Senat hat sich insbesondere mehrfach mit der von den Klägern als klärungsbedürftig beurteilten umsatzsteuerrechtlichen Rechtsentwicklung der Wohnraumvermietung befaßt (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1989 V R 34/87, BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007). Die Kläger beurteilen diese Rechtsfrage abweichend, tragen aber keine neuen, bisher ungeprüften Argumente vor. Daß die Auslegung des § 42 AO 1977 in Zwischenvermietungsfällen - anders als die Kläger darlegen - keine unzulässige Rechtsfortbildung ist, keine Gewaltenteilung bricht und keine Grundrechte des Eigentümer-Vermieters verletzt, hat der BFH u.a. in dem Beschluß vom 11. November 1991 V B 54, 55/91 (Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1992, 79) begründet. Schließlich verletzt die Zwischenvermietungsrechtsprechung des Senats auch nicht - wie die Kläger meinen - Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn die Auslegung einer begünstigenden Steuerrechtsnorm im Einzelfall ergibt, daß sie nicht anwendbar ist (vgl. dazu auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 21. November 1989 1 BvR 1037/87, Höchstricherliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1990, 580).

b) Abweichung von Entscheidungen des BFH

Die von den Klägern behauptete Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt nicht vor.

Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Beschluß des BFH vom 20. März 1990 V B 123/89 (Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1991, 112) ab, weil sie übereinstimmend mit der Begründung des BFH davon ausgeht, daß durch einen zeitweisen Wohnungsleerstand nach Abschluß des Zwischenmietvertrages keine die Abweichung vom Gesetzesplan rechtfertigende Gestaltung dargetan wird.

Eine Abweichung der Vorentscheidung besteht auch nicht zu den Beschlüssen des BFH vom 4. August 1987 V B 16/87 (BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756) und in BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007, weil diesen Entscheidungen nicht der von den Klägern gezogene Umkehrschluß zu entnehmen ist, daß die Absicht des Eigentümer-Vermieters, ein konkretes Mietausfallrisiko absichern zu wollen, bereits geeignet sei, das Zwischenmietverhältnis umsatzsteuerrechtlich zu rechtfertigen. Die Kläger führen die Notwendigkeit, ein Mietausfallrisiko abzusichern, aus dem Wohnungsleerstand nach Abschluß des Zwischenmietvertrages zurück. Damit haben sie, wie die Vorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, kein konkretes in der Rechtsprechung des BFH behandeltes Mietausfallrisiko, z.B. durch eigene erfolglose Vermietungsbemü-hungen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1991 V B 74/91, BFH/NV 1992, 572) vor Abschluß des Zwischenmietvertrages dargelegt.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 511

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