Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Mangelnde Sachaufklärung durch das FG und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sind - jedenfalls ohne weitere Darlegungen - nicht schlüssig gerügt, wenn der Beschwerdeführer vom Berichterstatter des FG im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung auf den späteren Klageabweisungsgrund hingewiesen wurde, aber hierauf nicht eingegangen ist und die nach seiner Ansicht zu ermittelnden Tatsachen nicht vorgetragen hat.

2. Für die Rüge der Divergenz muß der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist seiner Meinung nach voneinander abweichende Rechtssätze der Urteile des FG und des BFH gegenüberstellen. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer nur eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz geltend macht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1986) als Organisations-Programmierer im Angestelltenverhältnis bei einem Unternehmen tätig, dessen Gegenstand die EDV-Beratung, Organisation und Programmierung war. Am 14. Oktober 1986 meldete er das Gewerbe EDV-Beratung sowie Verkauf von Software an. Am 13. Dezember 1986 erteilte er einem Dritten eine Rechnung über erstellte Software (Festpreis 150 DM; gesondert ausgewiesene Umssatzsteuer 21 DM). Weitere entgeltliche Umsätze bewirkte er weder im Streitjahr noch im darauf folgenden Jahr.

Am 17. Dezember 1986 wurde ein von ihm errichtetes Zweifamilienhaus bezugsfertig. Ein Zimmer der von ihm benutzten Hauptwohnung verwendete er nach seinen Angaben für seine gewerbliche Tätigkeit.

In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger den Umsatz in Höhe von 150 DM und machte Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des Gebäudes geltend, soweit sie auf das erwähnte Zimmer entfielen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) setzte im Umsatzsteuerbescheid 1986 gemäß § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) Umsatzsteuer in Höhe von 21 DM wegen unberechtigten Steuerausweises fest und verweigerte den geltend gemachten Vorsteuerabzug mit der Begründung, der Kläger sei kein Unternehmer.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Hierzu führte es aus: Ob der Kläger im Streitjahr Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG 1980 gewesen sei, könne offenbleiben. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge dürfe er jedenfalls nicht abziehen, weil nicht ersichtlich sei, daß die Errichtung des Büroraums i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 für sein Unternehmen erfolgt sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz3 FGO.

1. Soweit der Kläger mangelnde Sachaufklärung, einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, sind diese Verfahrensmängel nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.

Notwendig ist u.a. die Darlegung, daß das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann; dabei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Juli 1992 V B 48/92, BFH/NV 1993, 307 m.w.N.). Dazu fehlen Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

Darüber hinaus hat der Kläger weder Tatsachen vorgetragen, deren Ermittlung sich der Vorinstanz hätte aufdrängen müssen, noch schlüssig dargelegt, inwiefern ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Berichterstatter des FG den Kläger zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 13. Mai 1993 u.a. auf den (späteren) Klageabweisungsgrund hingewiesen hat. Es war Sache des Klägers, hierauf einzugehen und die nach seiner Ansicht zu ermittelnden Tatsachen vorzutragen. Dies hat er unterlassen. Der Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 30. März 1987 enthält entgegen der Ansicht des Klägers nicht derartige - der Würdigung des FG entgegenstehende - Tatsachen.

2. Soweit der Kläger Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zu den Leitsätzen 2 und 3 im Urteil des BFH vom 20. Juli 1988 X R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012) rügt, erfüllt das Vorbringen ebenfalls nicht die formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist nicht - wie erforderlich - seiner Meinung nach voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze der Urteile des FG und des BFH gegenübergestellt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 1. Juli 1992 II B 160/91, BFH/NV 1993, 305). Vielmehr macht er im Kern seiner Ausführungen (unzutreffende Wertung des FG; Abweichung des FG von den Grundgedanken des BFH) nur eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz geltend. Das rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

3. Von einer Bekanntgabe der weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419560

BFH/NV 1994, 797

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