Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH für Beschwerde gegen Ablehnung der PKH durch FG

 

Leitsatz (NV)

Die unzureichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Untätigkeitsklage führen dazu, daß auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

 

Normenkette

FGO §§ 46, 142; ZPO §§ 114, 117

 

Tatbestand

Der Antragsteller beabsichtigt, Untätigkeitsklage gemäß §46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu erheben, weil seine Untätigkeitsbeschwerde vom 12. August 1993 bislang nicht förmlich verbeschieden worden ist. Mit der Beschwerde hatte er durch Bezugnahme auf einen früheren Schriftsatz vom 13. April 1989 geltend gemacht, der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) sei hinsichtlich seines Erlaßantrags vom 27. Juli 1983, der sich auf die Vermögensteuer 1977 bis 1982 bezog, sowie hinsichtlich seines Antrags auf Neuveranlagung zur Vermögensteuer und hinsichtlich seines Antrags auf Löschung der Sicherungsghypotheken wegen rückständiger Vermögensteuern untätig geblieben.

Den Erlaßantrag hatte das FA mit Verfügung vom 12. August 1983 abgelehnt. Am 27. April 1987 und 29. Oktober 1993 begehrte der Kläger erneut einen Erlaß. Mit Schreiben vom 31. Januar 1994 lehnte das FA die erneuten Erlaßanträge bis auf einen Teilbetrag der Vermögensteuer 1987 wiederum ab.

Der Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1997 war mehrfach Gegenstand gerichtlicher Überprüfung, und zwar einmal im Rahmen einer Anfechtungsklage und sodann im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit. Die Verfahren sind zu Ungunsten des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen durch Urteile des Finanzgerichts (FG) vom 13. März 1986 bzw. vom 24. September 1987. Ein erster Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1980 wurde wegen fehlerhafter Bekanntgabe, ein zweiter wegen Verjährung aufgehoben. Zugleich wurde eine Hauptveranlagung mit Wirkung vom 1. Januar 1981 vorgenommen. Am 18. Dezember 1986 sind sodann Neuveranlagungen auf den 1. Januar 1981 und 1982 durchgeführt worden. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Entscheidung vom 27. März 1987); Klage wurde nicht erhoben.

Die rückständigen Vermögensteuern 1977 und 1979 sicherte das FA durch Sicherungshypotheken ab. Die Löschung lehnte es mehrfach ab.

Zur Erhebung einer Untätigkeitsklage beantragte der Antragsteller im Mai 1996 Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Den Antrag lehnte das FG ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheine. Der Antragsteller begehre Rechtsschutz, der ihm nicht gewährt werden könne. Sämtliche Verwaltungsentscheidungen seien bestandskräftig getroffen. Auf alle mit der Untätigkeitsbeschwerde vorgebrachten Anliegen sei das FA mehrfach und ausführlich eingegangen. Das Fehlen einer förmlichen Beschwerdeentscheidung führe für sich allein nicht zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage.

Innerhalb der Beschwerdefrist hat der Antragsteller beantragt, ihm PKH für ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung seines Antrags auf PKH durch das FG zu gewähren, und zugleich durch Verweis auf seine Erklärung angegeben, die Verhältnisse hätten sich seither nicht verändert. Unter vielfacher Bezugnahme auf seinen Schriftverkehr mit dem FA und dem FG bemängelt er, daß auf seine Anliegen nicht eingegangen worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG, bietet bezüglich eines Erlasses der Vermögensteuern bis 1981 und eines Teilbetrages der Vermögensteuer 1982 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; für einen Erlaß des Restbetrages der Vermögensteuer 1982 wäre die Rechtsverfolgung im Klagewege mutwillig. Hinsichtlich der beiden anderen Streitpunkte -- nämlich die Neuveranlagung zur Vermögensteuer und der Löschung der Sicherungshypotheken -- fehlt es wiederum an den hinreichenden Erfolgsaussichten.

Gemäß §142 Abs. 1 FGO i. V. m. §114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§117 Abs. 1 ZPO). Dem Antrag ist eine Erklärung auf amtlichem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen (§117 Abs. 2 und 4 ZPO).

Bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH für das Klageverfahren bedarf es grundsätzlich erneut einer solchen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 15. April 1985 VIII S 17/81, BFH/NV 1986, 355, sowie vom 1. März 1995 X B 341/94, BFH/NV 1995, 1008). Allerdings genügt auch eine Bezugnahme auf die in dem früheren Verfahrensstadium abgegebene Erklärung, verbunden mit der Versicherung, daß sich die Verhältnisse seit Abgabe des beigebrachten Vordrucks nicht geändert hätten (BFH-Beschluß vom 10. März 1994 IX B 24/94, BFH/NV 1994, 823). Vorliegend hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf den am 13. Juli 1996 ausgefüllten Vordruck diese Versicherung abgegeben.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe bietet aber überwiegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die beabsichtigte Untätigkeitsklage ihrerseits überwiegend keine hinreichende Erfolgsaussichten hat. Bei summarischer Prüfung ist im Ergebnis die Ablehnung der PKH durch das FG, das seine Ablehnung nicht auf unzureichende Erfolgsaussichten, sondern gänzlich auf Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung gestützt hat, nicht zu beanstanden.

Die Tatsache, daß über die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 12. August 1993 förmlich nicht entschieden worden ist, befreit nach Maßgabe des §46 Abs. 1 FGO lediglich von den Sachentscheidungsvoraussetzungen der §§44 Abs. 1, 47 Abs. 1 FGO, besagt aber nichts über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Untätigkeitsklage. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen nur dann, wenn sich bei summarischer Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß der Antragsteller (noch) einen einklagbaren Anspruch auf Erlaß der festgesetzten Vermögensteuern gemäß §227 der Abgabenordnung (AO 1977), auf Neuveranlagung zur Vermögensteuer gemäß §16 des Vermögensteuergesetzes (VStG) sowie auf Einwilligung in die Löschung der Sicherungshypotheken hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Angesichts der Tatsache, daß das FA einen Erlaß der Vermögensteuern bereits mit Verfügung vom 12. August 1983 bestandskräftig abgelehnt hat, könnten die erneuten Erlaßanträge vom 27. April 1987 und 29. Oktober 1993 nur Erfolg haben, soweit sie sich auf damals noch nicht festgesetzte Steuern -- etwa die im Wege der Neuveranlagung auf den 1. Januar 1981 und 1982 erst am 18. Dezember 1986 festgesetzten Steuern -- bezogen oder aber geltend gemacht wurde, daß sich nach der ablehnenden Entscheidung des FA die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Oktober 1993 X B 52/93, BFH/NV 1994, 562). Hinzukommen müßte, daß das FA -- seine Untätigkeit aufgebend -- die erneuten Erlaßanträge nicht bestandskräftig abgelehnt haben dürfte. Dies ist jedoch hinsichtlich der Vermögensteuern 1977 bis 1979 und 1981 sowie eines Teilbetrages der Vermögensteuer 1982 geschehen (für 1980 ist keine Vermögensteuer mehr festgesetzt), und zwar durch Verfügung vom 31. Januar 1994. Darin erklärte das FA, daß hinsichtlich der Jahre 1977 bis 1979 die Prüfung eines erneuten Erlaßbegehrens nicht in Betracht komme, weil insoweit ein Erlaß bereits im Jahre 1983 abgelehnt worden sei. Darüber hinaus lehnte das FA auch einen Erlaß der Vermögensteuer 1981 und der über 2 609 DM hinausgehenden Vermögensteuer 1982 aus der unausgesprochenen Erwägung ab, daß die Steuern nicht mehr rückständig sind. Gegen diese Ablehnungsverfügung hat der Antragsteller nichts unternommen. Sie war zwar mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen; jedoch ist die Jahresfrist des §356 Abs. 2 AO 1977 längst abgelaufen.

Für die restliche Vermögensteuer 1982 stellte das FA in derselben Verfügung einen Erlaß in Aussicht, wenn der Antragsteller endlich den ihm bereits im Juni 1987 übersandten Fragebogen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgefüllt zurückreiche. Dies ist bislang nicht geschehen. Da die mittlerweile im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung von PKH vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -- ihre Richtigkeit unterstellt -- dieselbe Funktion erfüllt, könnte eine Untätigkeitsklage insoweit Aussicht auf Erfolg haben. Insoweit wäre aber die Rechtsverfolgung im Klagewege zumindest mutwillig, weil bei entsprechender Erklärung gegenüber der Behörde dasselbe Ziel auf kürzerem Weg zu erreichen ist.

Eine auf Durchführung von Neuveranlagungen zur Vermögensteuer gerichtete Klage könnte allenfalls bezogen auf die Veranlagungszeitpunkte 1. Januar 1978 oder 1979 Aussicht auf Erfolg haben. Auf die Veranlagungszeitpunkte 1. Januar 1977 und 1980 waren Hauptveranlagungen durchzuführen, wobei diejenige auf den 1. Januar 1980 später aufgehoben worden ist. Auf die Veranlagungszeitpunkte 1981 und 1982 sind -- wenn auch nicht mit dem vom Antragsteller gewünschten Ergebnis -- am 18. Dezember 1986 bereits Neuveranlagungen vorgenommen worden, die mittlerweile bestandskräftig sind. Bezogen auf die restlichen Veranlagungszeitpunkte 1. Januar 1978 und 1979 müßte einer der Tatbestände des §16 Abs. 1 VStG geltend gemacht werden können. Die bloße Behauptung eines Vermögensverfalls reichte dazu nicht aus. Vielmehr wäre gemäß §16 Abs. 3 Nr. 1 VStG erforderlich, daß der Vermögensverfall bereits im Verlauf des Jahres 1977 bzw. 1978 eingetreten ist und sich dadurch das Gesamtvermögen in dem nach Absatz 1 Nr. 1 der Vorschrift erforderlichen Umfang verringert hat. Dazu enthalten weder der PKH-Antrag noch die Beschwerdeschrift nachvollziehbare Angaben.

Soweit die beabsichtigte Untätigkeitsklage zur Löschung der Sicherungshypotheken führen soll, ergeben sich die ungenügenden Erfolgsaussichten daraus, daß gemäß den vorstehenden Ausführungen keine genügenden Aussichten bestehen, die abgesicherten Vermögensteuerschulden 1977 und 1979 könnten durch Erlaß oder Neuveranlagung entfallen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 208

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