Entscheidungsstichwort (Thema)

Buchführungspflicht bei Auflösung einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft ist von einer Neugründung des Betriebs auszugehen. Die Zulässigkeit der Gewinn ermittlung nach Durchschnittssätzen bestimmt sich daher ausschließlich nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG. In diesem Fall hat der den Betrieb als Einzelunternehmer übernehmende Gesellschafter die Grenzwerte selbständig und ohne Rücksicht auf den bis dahin für den Betrieb gültigen Einheitswert zu prüfen.

 

Normenkette

AO 1977 § 141; EStG § 13a Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Die drei vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezeichneten Fragen, auf die sich auch die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) stützt, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), denn sie lassen sich ohne weiteres aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Senats beantworten, so daß auch in soweit keine Unsicherheit besteht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 9).

1. Bei der als Neugründung zu beurteilenden Übernahme eines Betriebs stellt sich nach Auffassung des Klägers die Grundsatzfrage, ob die für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen maßgebende Grenze des § 13 a Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach dem aktuell gültigen oder einem später erlassenen Einheitswertbescheid zu beurteilen ist. Der Kläger geht selbst davon aus, daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 26. Mai 1994 IV R 34/92 (BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891) von einer Neugründung des Betriebs auszugehen ist (s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 1989 III R 11/86, BFHE 156, 315, BStBl II 1989, 519 zu § 4 a EStG). Die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bestimmt sich daher ausschließlich nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG. In diesem Fall hat der den Betrieb als Einzelunternehmer übernehmende Gesellschafter die Grenzwerte selbständig und ohne Rücksicht auf den bis dahin für den Betrieb gültigen Einheitswert zu prüfen (Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl. 1991, Rdnr. 783). Auch aus § 13 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG ergibt sich, daß der im Zeitpunkt des Übergangs bestehende Einheitswert nicht maßgebend ist. Danach nämlich ist ein fortgeschriebener Einheitswert bereits für die Gewinnermittlung eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs maßgebend, wenn die Umstände, die zu einer Fortschreibung oder Nachfeststellung geführt haben, bereits vor oder mit Beginn dieses Wirtschaftsjahrs vorgelegen haben. Aus der in BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891 (m. w. N.) erwähnten Pflicht auch des landwirtschaftlichen Unternehmers, sich bei Eröffnung seines Betriebs darüber zu unterrichten, welche Bücher und Aufzeichnungen zu führen sind und welche Art der Gewinnermittlung zulässig ist, folgt zugleich, daß es sich bei der Maßgeblichkeit des neuen Einheitswertbescheids nicht um eine rückwirkende Auferlegung von Buchführungspflichten handelt.

2. Aus dem Senatsurteil in BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891 ergibt sich aber weiter, daß es auch im Streitfall einer Mitteilung nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht bedurfte. Diese Voraussetzungen haben nach den Feststellungen des FG von Anfang an tatsächlich nicht vorgelegen und können daher auch nicht weggefallen sein. Die Rechtsfrage, ob eine solche Mitteilung entbehrlich ist, wenn der Landwirt seinen Gewinn irrtümlich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, ist daher im Streitfall nicht klärungsfähig.

3. Schließlich ist auch die Frage, ob der Kläger mit der Einkommensteuererklärung 1990 das Wahlrecht nach § 13 a Abs. 2 EStG ausgeübt hat, mangels Klärungsfähigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Da die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG bei Eröffnung des Betriebs nicht vorgelegen haben, stand dem Kläger ein Wahlrecht nach § 13 a Abs. 2 EStG nicht zu. Ihm stand aber die Entscheidung offen, zwischen einem Betriebsvermögensvergleich oder einer Einnahmenüberschußrechnung zu wählen. Wenn sich der Kläger dementsprechend für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG entschieden hat, so lag dem, entgegen der Auffassung des FG, kein Antrag nach § 13 a Abs. 2 EStG zugrunde.

Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 856

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