Entscheidungsstichwort (Thema)

Reparaturaufwendungen für Altenteilerwohnung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Verpflichtung eines Vermögensübernehmers gegenüber dem Übergeber des Vermögens, die von letzterem bewohnte Wohnung instandzuhalten, kann eine dauernde Last begründen.

2. Die steuerliche Anerkennung eines Vermögensübergabevertrages gegen Versorgungsleistungen setzt voraus, daß als dessen wesentlicher Inhalt insbesondere die Höhe der Versorgungsleistungen vereinbart wird. Eine Verpflichtung gegenüber dem Vermögensübergeber zur Ausführung größerer Reparaturen am Gebäude ergibt sich auch nicht aus der Rechtsnatur des Altenteilsvertrages.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, daß es sich bei den Erhaltungsaufwendungen für das Gebäude, soweit sie nicht lediglich die Altenteilerwohnung, sondern Gebäudeteile wie das Dach und die Fassade betreffen, nicht um Leistungen an die Mutter als Vermögensübergeberin und Wohnberechtigte, sondern um "außergewöhnlichen Aufwand" handelt, den der Hauseigentümer nach §§1093, 1041 des Bürgerlichen Gesetzbuches selbst zu tragen hat. Die gerügte Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. März 1992 X R 196/87 (BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012) besteht deswegen nicht, weil das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen ist, daß "die Verpflichtung des Übernehmers, die Wohnung instandzuhalten, eine dauernde Last begründen kann". Eine rechtliche Aussage des Inhalts, daß auch Aufwendungen der hier strittigen Art als dauernde Last nach §10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes abziehbar wären, ist dem Urteil in BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012 nicht zu entnehmen.

Darüber hinaus ist die gerügte Divergenz nicht entscheidungserheblich. Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des FG (§118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) sind die streitigen Aufwendungen nicht Gegenstand des Übergabevertrages vom Januar 1989 und des ergänzenden Vertrages vom September 1991. Vielmehr hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich verpflichtet, "alle mit der Ausübung des Wohnrechts verbundenen Nebenkosten, z.B. für Heizung, Wasser, Müllabfuhr, Strom und ähnliches", mithin typische Betriebskosten zu tragen. Weitergehende Verpflichtungen gegenüber seiner Mutter hat der Kläger nicht ausdrücklich übernommen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704, betreffend die Übernahme von Schönheitsreparaturen). Nach ständiger Rechtsprechung setzt aber die steuerrechtliche Anerkennung eines Übergabevertrages gegen Versorgungsleistungen voraus, daß als dessen wesentlicher Inhalt insbesondere die Höhe der Versorgungsleistungen vereinbart wird (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1996 X B 128/95, BFH/NV 1996, 469, m.w.N. der Rechtsprechung). Eine Verpflichtung gegenüber der Vermögensübergeberin zur Ausführung von größeren Reparaturen am Gebäude ergibt sich auch nicht aus der Rechtsnatur des Altenteilsvertrages.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 1467

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