Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Vermögensübergabe-/Versorgungsvertrages

 

Leitsatz (NV)

Die steuerrechtliche Anerkennung eines Übergabevertrages gegen Versorgungsleistungen setzt voraus, daß als dessen wesentlicher Inhalt der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020).

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt die steuerrechtliche Anerkennung eines Übergabevertrages gegen Versorgungsleistungen voraus, daß als dessen wesentlicher Inhalt der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart sind. Mit der vertraglichen Bestimmung der Versorgungsleistungen nach Art und Höhe legen die Vertragschließenden ein wesentliches Merkmal fest für eine dem Rechtstypus gemäße bedarfs- und/oder leistungsabhängige Abänderbarkeit insbesondere der Höhe der Versorgungsleistungen (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020, und vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung, sowie Beschluß vom 16. Januar 1995 X B 278/94, BFH/NV 1995, 787).

Zwar werden, wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020 ausgeführt hat, mit dem Übergabevertrag typischerweise gegenläufige Interessen von Übergeber und Übernehmer des Vermögens ausgeglichen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, daß solche Verträge in der Regel nur zwischen einander verwandtschaftlich oder anderweitig nahestehenden Personen abgeschlossen werden und daß der sonst durch gegenläufige Interessen gewährleistete Mechanismus eines vertragsgemäßen Interessenausgleichs deswegen nicht wirkt, weil die Vertragspartner aus persönlichen und/oder familiären Gründen von einer Durchführung des Vertrages "wie vereinbart" absehen (vgl. Senatsurteil vom 31. August 1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382). Eine über den Inhalt des Übergabe- und Versorgungsvertrages hinausgehende Verpflichtung zum Unterhalt (§ 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) kann sich auch aus dem bürgerlichen Recht ergeben; entsprechende zusätzliche Unterhaltsleistungen können vom Übernehmer des Vermögens zudem freiwillig erbracht werden. Daher stellt die Rechtsprechung im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch die genannten Anforderungen an den notwendigen Inhalt des Vertrages sicher, daß die als Sonderausgabe abziehbaren Versorgungsleistungen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Vermögensübergabe stehen.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423572

BFH/NV 1996, 469

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