Kommentar

Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 SvEV (ab 1.1.2007) bzw. des § 1 Abs. 1 SachBezV (bis 2006) geschätzt wird. Für den Altenteiler-Ehegatten sind bis Vz. 2006 nur 80 %, ab 1.1.2007100 % dieses Werts zu berücksichtigen. Für unbare Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

  Verpflegung Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten gesamt
Vz. Einzelperson Ehepaar Einzelperson Ehepaar Einzelperson Ehepaar
2004 2373 4271 528 950 2901 5221
2005 2404 4327 535 963 2939 5290
2006 2432 4378 541 974 2973 5352
2007 2460 4920 547 1094 3007 6014

Nachweisbar gezahlte Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.

Wird eine Wohnung aufgrund eines Altenteilsvertrags überlassen, ist der Nutzungswert der Wohnung weder beim Altenteilsverpflichteten als dauernde Last noch beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu erfassen. Eine Ausnahme gilt nur für noch der Nutzungswertbesteuerung unterliegende Baudenkmale. Mit der Wohnungsüberlassung verbundene Aufwendungen, die dem Altenteiler als wiederkehrende Leistungen zufließen, sind dagegen als dauernde Lasten abzugsfähig und beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu berücksichtigen. Zu erfassen sind demnach insbesondere Aufwendungen für Strom, Heizung, Wasser und Schönheitsreparaturen; nicht anzusetzen sind hingegen Absetzungen für Abnutzung und Zinsen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

LfSt Bayern, Erlass vom 1.3.2007, S 2221 – 3 St 32/St 33

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