Gleichlautende Ländererlasse vom 20.11.1990

 

1. 1 Geltungsbereich

Dieser Erlaß gilt für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (Grundstücke) und der Betriebsgrundstücke sowie für die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge bei diesen Grundstücken, die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin liegen, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat.

 

2. 2 Rechtsgrundlagen für die Einheitsbewertung und für die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge ab 1.1.1991

2.1 Für die Feststellung der Einheitswerte nach den Wertverhältnissen am 1.1.1935 (Einheitswerte 1935) gilt neben der AO das BewG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.5.1985 (BGBl 1985 I S. 845), zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990 i.V.m. Art. 1 Gesetz vom 23.9.1990 (BGBl 1990 II S. 885, 981). Jedoch sind gemäß § 129 BewG statt der §§ 27, 68 bis 94 BewG anzuwenden:

a) §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 BewG-DDR i.d.F. vom 18.9.1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),

b) § 3 a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz (RBewDV) vom 2.2.1935 (RGBl 1935 I S. 81), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8.12.1944 (RGBl 1944 I S. 338), und

c) die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 17.12.1934 (RMinBl. 1934, 785 ff.), soweit Grundstücke und Betriebsgrundstücke im beigetretenen Teil Deutschlands liegen.

2.2 Für die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge gelten neben dem Bewertungsgesetz und der Abgabenordnung erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahrs 1991 die folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften:

a) GrStG vom 7.8.1973 (BGBl 1973 I S. 965), zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990 i.V.m. Art. 1 Gesetz vom 23.9.1990 (BGBl 1990 II S. 885, 986), und

b) Grundsteuer-Richtlinien 1978 (GrStR 1978) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9.12.1978 (BStBl 1978 I S. 553).

Vorschriften der bisherigen Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere über die Befreiung von der Grundsteuer, gelten, auch wenn sie in außersteuerlichen Gesetzen und Verordnungen enthalten sind, letztmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 1990.

 

3 Feststellung von Einheitswerten für das Grundvermögen und für Betriebsgrundstücke ab 1. Januar 1991

Die in Tz. 2.1 bezeichneten Rechtsgrundlagen gelten im beigetretenen Teil Deutschlands für Feststellungszeitpunkte ab dem 1.1.1991 (Anlage 1, Kapitel IV Sachgebiet B, Abschnitt 11, Nr. 14 des Einigungsvertrags, BGBl 1990 II S. 885, 973). Für Feststellungszeitpunkte vor dem 1.1.1991 ist im beigetretenen Teil Deutschlands das Bewertungsrecht der bisherigen Deutschen Demokratischen Republik weiter anzuwenden.

3.1 Unbewertete Grundstücke und Betriebsgrundstücke; Nachfeststellung auf den 1. Januar 1991

3.1.1 Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke

Für Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke, die für Feststellungszeitpunkte vor dem 1.1.1991 wegen ihrer Steuerfreiheit nicht bewertet worden sind und ab 1.1.1991 erstmals grundsteuerpflichtig werden (vgl. Tz. 5), sowie für in 1990 entstandene wirtschaftliche Einheiten ist der Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935 auf den 1.1.1991 nachträglich festzustellen - Nachfeststellung - (§ 23 ggf. i.V.m. § 132 Abs. 1 BewG). Gleichzeitig ist der Grundsteuermeßbetrag nachträglich zu veranlagen - Nachveranlagung - (§ 18 Abs. 1 GrStG).

3.1.2 Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser

Ist für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1.1.1991 kein Einheitswert festgestellt worden oder festzustellen, unterbleibt eine Nachfeststellung des Einheitswerts auf den 1.1.1991, wenn der Einheitswert nur für Zwecke der Grundsteuer erforderlich wäre (§ 132 Abs. 2 Satz 1 BewG).Denn die Grundsteuer wird für diese Grundstücke von der Gemeinde pauschal nach der Wohn- oder Nutzfläche erhoben (vgl. § 42 GrStG).

Wird der Einheitswert zum 1.1.1991 für Zwecke der Vermögen-, Erbschaft- oder Gewerbesteuer oder in Sonderfällen für Zwecke der Grunderwerbsteuer benötigt, so ist er auf diesen Zeitpunkt mit Wirkung für alle einheitswertabhängigen Steuern nachträglich festzustellen. Für die Grundsteuer gilt die Besonderheit, daß bei der Nachfeststellung für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser der Einheitswert erst von dem Kalenderjahr an gilt, das der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids folgt (§ 132 Abs. 3 BewG). In den Erläuterungen zum Einheitswertbescheid ist auf den abweichenden Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer hinzuweisen. Der für die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrags maßgebende Nachveranlagungszeitpunkt wird entsprechend hi...

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