(1) 1Für die Gemeindegrößenklasse, nach der sich der im einzelnen Fall anzuwendende Vervielfältiger u. a. bestimmt, ist die Einwohnerzahl der politischen Gemeinde (gemeindefreien Gebiete) im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend. 2Diese Einwohnerzahl gilt auch für Fortschreibungen und Nachfeststellungen, und zwar auch dann, wenn der Gebietsumfang der Gemeinde sich inzwischen geändert hat. 3Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen des Einheitswertes von Grundstücken in Ortsteilen, die im Hauptfeststellungszeitpunkt noch selbständige Gemeinden waren (Eingemeindungen), sind die Vervielfältiger deshalb nach der Gemeindegröße zu bestimmen, die der Ortsteil als selbständige Gemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt gehabt hat. 4Genau so ist zu verfahren, wenn Gemeindeteile umgemeindet werden. 5Auch hier bleibt die Einwohnerzahl sowohl der vergrößerten als auch der verkleinerten Gemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebend.

 

(2) Die Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen in eine andere Gemeindegrößenklasse, als es ihrer Einwohnerzahl entspricht (§ 80 Abs. 2 BewG), gilt hinsichtlich der Anwendung abweichender Vervielfältiger ebenfalls für den ganzen Hauptfeststellungszeitraum.

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